1.1 Werbeanlagen gelten nach der Definition der NBauO und des FStrG als bauliche Anlagen
oder sind ihnen weitgehend gleichgestellt.
1.2 Bei Werbeanlagen im Bereich von Autobahnen und Bundesstraßen sind außerhalb von Ortsdurchfahrten zusätzlich die Vorschriften des § 9 FStrG über die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone zu beachten:
Maßgeblich ist für beide Fälle der äußere Fahrbahnrand.
1.3 Werbeanlagen dürfen nicht erheblich belästigen. Sie sind im Außenbereich grundsätzlich unzulässig und dürfen weder erheblich in den Außenbereich hineinwirken noch die Sicherheit des Verkehrs gefährden (§ 50 Abs. 2 und 3 NBauO, § 33 Abs. 1 StVO). Der Zweck einer Werbeanlage besteht in aller Regel darin, auf etwas aufmerksam zu machen. Deshalb ist wegen des damit verbundenen Ablenkungseffekts für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung eine nachteilige Auswirkung auf die Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht auszuschließen.
1.4 Nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 NBauO sind Werbeanlagen im Außenbereich an der Stätte der Leistung zulässig. Stätte der Leistung ist dort, wo eine Ware oder Dienstleistung, für die geworben wird, hergestellt, erbracht, angeboten, gelagert oder verwaltet wird. Soweit Betriebs- oder Verkaufsstellen direkt an einer Straße liegen, ist es ihnen nach § 9 Abs. 8 FStrG gestattet, Werbeanlagen an der Stätte oder am Ort der eigenen Leistung zu errichten.
1.5 An Ortseingängen im Zuge von Bundesstraßen besteht nach den Richtlinien für die Aufstellung privater Hinweisschilder auf Hotels, Gasthöfe und sonstige Übernachtungsmöglichkeiten des Bundesministeriums für Verkehr vom 12. 1. 1961 (VkBl. 1961 S. 49) die Möglichkeit, zur besseren Orientierung der Verkehrsteilnehmer private Hinweisschilder auf Hotels und Gasthöfe sowie vergleichbare Betriebe und Einrichtungen als Sammelhinweisschilder gebündelt zuzulassen. Diese Richtlinien können bei Landes- und Kreisstraßen entsprechend angewandt werden (siehe § 50 Abs. 3 Nr. 2 NBauO).
1.6 In einem Umkreis von bis zu drei Kilometern vom Rand eines Gewerbegebietes sind nach § 50 Abs. 3 Nr. 3 NBauO Tafeln bis zu einer Größe von 1 m2 an öffentlichen Straßen und Wegabzweigungen mit Schildern, die im Interesse des öffentlichen Verkehrs auf Betriebe hinweisen, zulässig.
1.7 Nach § 50 Abs. 3 Nr. 4 NBauO sind einzelne Schilder bis zu einer Größe von 0,50 m2 zulässig, die an Wegeabzweigungen im Interesse des Verkehrs auf Betriebe im Außenbereich, auf selbst erzeugte Produkte, die diese Betriebe an der Betriebsstätte anbieten, oder auf versteckt gelegene Stätten hinweisen.