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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 TourHWSRdErl - Zusätzliche Hinweisschilder (§ 50 Abs. 3 Nr. 4 NBauO)

Bibliographie

Titel
Touristische Hinweisschilder in der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone von Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften
Redaktionelle Abkürzung
TourHWSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92200

Zur Erleichterung der Orientierung können auf Straßen außerhalb der Ortschaften - mit Ausnahme von Autobahnen, Kraftfahrtstraßen und Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen je Richtung - für abseits gelegene (maximale Entfernung 5 km Luftlinie) touristische Einrichtungen, Betriebe, Besonderheiten oder Sehenswürdigkeiten oder sonstige gewerbliche Einrichtungen mit touristischem Bezug Hinweisschilder mit werbendem Charakter zugelassen werden. Eine Beschilderung kommt z. B. in Betracht bei

  • Galerien,

  • kunsthandwerklichen Angeboten,

  • Antikmärkten,

  • Bauernhofcafes,

  • landwirtschaftlichen Betrieben mit Ab-Hof- bzw. Ab-Feld-Verkauf,

  • Waldpädagogikzentren,

  • Friedwäldern,

  • sonstigen landschaftstypische Angeboten oder Besonderheiten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

3.1
Es muss ein Bedürfnis nach zusätzlicher Beschilderung bestehen, weil u. a. eine adäquate Werbung an der Stätte oder am Ort der eigenen Leistung an einer Straße mit erheblichem überörtlichen Verkehr nicht möglich ist und die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Beschilderung nach der StVO nicht gegeben sind. Wenn eine Einrichtung an einer klassifizierten Straße liegt oder von ihr gut sichtbar ist, ist grundsätzlich kein zusätzliches Hinweisschild erforderlich. Etwas anderes kann gelten, wenn auf dieser Straße tatsächlich kein erheblicher überörtlicher Verkehr stattfindet.

3.2
Eine innerhalb eines Ortes gelegene Einrichtung ist in der Regel nicht als "abseits gelegen" anzusehen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Ort selbst abseits einer klassifizierten Straße gelegen ist.

3.3
Ein Schild darf nur zugelassen werden, wenn eine den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügende Zufahrt zur Betriebs- oder Verkaufsstätte vorhanden ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 21. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1653)