Abschnitt 4 TourHWSRdErl - Ausführung der Hinweisbeschilderung
Bibliographie
- Titel
- Touristische Hinweisschilder in der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone von Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften
- Redaktionelle Abkürzung
- TourHWSRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92200
4.1 Es muss sichergestellt sein, dass eine den Verkehr gefährdende oder erschwerende Ablenkung der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sowie eine Beeinträchtigung der Wirkung von Verkehrszeichen und/oder -einrichtungen ausgeschlossen ist (§ 33 Abs. 1 und 2 StVO).
4.2 Die Schilder müssen für die Verkehrsteilnehmerin oder den Verkehrsteilnehmer frühzeitig wahrnehmbar und gut lesbar sein. Eine Beleuchtung ist nicht zugelassen.
4.3 Die Schilder sind auf öffentlichem Straßengrund als Einzelschilder aufzustellen. Der Aufstellungsort soll etwa 150 bis 200 m vor der maßgeblichen Abzweigung liegen. Je Fahrtrichtung ist pro Betrieb nur ein Schild vor einer Abzweigung zulässig.
Bei zeitlich befristeten oder saisonalen Angeboten soll die Aufstellung der Schilder ebenfalls zeitlich befristet erfolgen.
4.4 Eine Häufung von Schildern ist zu vermeiden. Mehrere Einzelschilder (bis zu vier Schilder) auf einem Sammelträger sind zulässig. Ein Einzelschild darf nicht mehr als 0,50 m2 Ansichtsfläche haben. Die Höhe der Sammelträger über Oberkante Grund beträgt maximal 2 m. Gegebenenfalls ist die Aufstellung von Sammelhinweisschildern nach Nummer 1.5 zu prüfen.
4.5 Die Schilder sind entsprechend Verkehrszeichen 419 StVO auszuführen, allerdings mit grünem Grund (entsprechend Zeichen 385 StVO) und weißer Schrift. Sie dürfen nur folgenden Inhalt haben:
Bezeichnung des Betriebes, der Einrichtung, der Besonderheit oder der Sehenswürdigkeit in weißer Schrift,
schwarze Symbole auf weißem Feld entsprechend Zeichen 375/376 StVO,
Entfernungshinweis bis zur Abzweigung.
Produktwerbung ist nicht zulässig.
Ein Beispiel zur visuellen Darstellung ist in der Anlage abgedruckt.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 21. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1653)