Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 TourHWSRdErl - Rechtslage im Baurecht und Straßenrecht

Bibliographie

Titel
Touristische Hinweisschilder in der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone von Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften
Redaktionelle Abkürzung
TourHWSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92200

1.1 Werbeanlagen gelten nach der Definition der NBauO und des FStrG als bauliche Anlagen oder sind ihnen weitgehend gleichgestellt.

1.2 Bei Werbeanlagen im Bereich von Autobahnen und Bundesstraßen sind außerhalb von Ortsdurchfahrten zusätzlich die Vorschriften des § 9 FStrG über die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone zu beachten:

  • Die Anbauverbotszone beträgt 40 m bei Autobahnen und 20 m bei Bundesstraßen.

  • Die Anbaubeschränkungszone beträgt 100 m bei Autobahnen und 40 m bei Bundesstraßen.

Maßgeblich ist für beide Fälle der äußere Fahrbahnrand.

1.3 Werbeanlagen dürfen nicht erheblich belästigen. Sie sind im Außenbereich grundsätzlich unzulässig und dürfen weder erheblich in den Außenbereich hineinwirken noch die Sicherheit des Verkehrs gefährden (§ 50 Abs. 2 und 3 NBauO, § 33 Abs. 1 StVO). Der Zweck einer Werbeanlage besteht in aller Regel darin, auf etwas aufmerksam zu machen. Deshalb ist wegen des damit verbundenen Ablenkungseffekts für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung eine nachteilige Auswirkung auf die Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht auszuschließen.

1.4 Nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 NBauO sind Werbeanlagen im Außenbereich an der Stätte der Leistung zulässig. Stätte der Leistung ist dort, wo eine Ware oder Dienstleistung, für die geworben wird, hergestellt, erbracht, angeboten, gelagert oder verwaltet wird. Soweit Betriebs- oder Verkaufsstellen direkt an einer Straße liegen, ist es ihnen nach § 9 Abs. 8 FStrG gestattet, Werbeanlagen an der Stätte oder am Ort der eigenen Leistung zu errichten.

1.5 An Ortseingängen im Zuge von Bundesstraßen besteht nach den Richtlinien für die Aufstellung privater Hinweisschilder auf Hotels, Gasthöfe und sonstige Übernachtungsmöglichkeiten des Bundesministeriums für Verkehr vom 12. 1. 1961 (VkBl. 1961 S. 49) die Möglichkeit, zur besseren Orientierung der Verkehrsteilnehmer private Hinweisschilder auf Hotels und Gasthöfe sowie vergleichbare Betriebe und Einrichtungen als Sammelhinweisschilder gebündelt zuzulassen. Diese Richtlinien können bei Landes- und Kreisstraßen entsprechend angewandt werden (siehe § 50 Abs. 3 Nr. 2 NBauO).

1.6 In einem Umkreis von bis zu drei Kilometern vom Rand eines Gewerbegebietes sind nach § 50 Abs. 3 Nr. 3 NBauO Tafeln bis zu einer Größe von 1 m2 an öffentlichen Straßen und Wegabzweigungen mit Schildern, die im Interesse des öffentlichen Verkehrs auf Betriebe hinweisen, zulässig.

1.7 Nach § 50 Abs. 3 Nr. 4 NBauO sind einzelne Schilder bis zu einer Größe von 0,50 m2 zulässig, die an Wegeabzweigungen im Interesse des Verkehrs auf Betriebe im Außenbereich, auf selbst erzeugte Produkte, die diese Betriebe an der Betriebsstätte anbieten, oder auf versteckt gelegene Stätten hinweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 21. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1653)