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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 TourHWSRdErl - Rechtslage im Straßenverkehrsrecht

Bibliographie

Titel
Touristische Hinweisschilder in der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone von Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften
Redaktionelle Abkürzung
TourHWSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92200

2.1 Zur Erleichterung der Orientierung und zugleich im touristischen Interesse kann aufgrund der Richtlinien für touristische Beschilderung - RtB - vom August 2008 (VkBl. 2009 S. 228) durch die Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 der StVO u. a. auf touristisch bedeutsame Ziele hingewiesen werden. Dazu zählen u. a. Erholungs- und Freizeitgebiete oder -einrichtungen, z. B. Freizeitparks oder Wildparks. Es handelt sich um ein amtliches Verkehrszeichen in brauner Farbe.

2.2 Auf innerörtliche Ziele und Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung kann durch das Zeichen 432 der StVO hingewiesen werden. Es handelt sich um ein amtliches Verkehrszeichen in weißer Farbe. Zu Werbezwecken darf dieses Zeichen grundsätzlich nicht aufgestellt werden. Deshalb ist auch die Verwendung von Firmenlogos ausgeschlossen.

2.3 Eine weitergehende Berücksichtigung touristischer oder gewerblicher Ziele durch amtliche Hinweisschilder ist auf der Grundlage der StVO nicht möglich.

2.4 Zuständig für die Anordnung der Verkehrszeichen sind die Straßenverkehrsbehörden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 21. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1653)