HMuPFördErl 2025,NI - HAUPTSACHE:MUSIK-Projektfördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms HAUPTSACHE:MUSIK

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms HAUPTSACHE:MUSIK
Redaktionelle Abkürzung
HMuPFördErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22160

Erl. d. MK v. 07.10.2024 - 25-82111/01 -

Vom 7. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 464)

- VORIS 22160 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 7. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 464)

Abschnitt 1 HMuPFördErl 2025 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms HAUPTSACHE:MUSIK
Redaktionelle Abkürzung
HMuPFördErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22160

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für die Durchführung von Projekten zur Förderung der musikalischen Bildung von Kindern und Jugendlichen in Kindertagesstätten und Schulen.

1.2 Das Programm HAUPTSACHE:MUSIK ist die musikpädagogische Säule des Musiklandes Niedersachsen. HAUPTSACHE:MUSIK trägt zur kulturellen Bildung bei und unterstützt Schülerinnen und Schüler darin, ein Bewusstsein für kulturelle Traditionen, Vielfalt und nationale Identitäten zu entwickeln. Musikalische Projekte tragen zur Persönlichkeitsentwicklung, sozialen Integration und Inklusion bei. Durch gemeinschaftliche musikalische Erlebnisse werden das soziale Miteinander und der gesellschaftliche Zusammenhalt gestärkt. HAUPTSACHE:MUSIK versteht sich als ganzheitliche Bildung.

Ziel ist es, wirkungsvolle Impulse zur Profilierung und Qualitätssteigerung niedersächsischer Schulen und Kindertagesstätten zu geben. Mit der Gewährung von Zuwendungen aus diesem Programm sollen Kinder und Jugendliche erfahrungsnah zur Teilhabe an Musikkultur motiviert werden. Kulturelle Aktionen, Projekte und Programme sollen zur Vernetzung mit verschiedenartigen kulturellen Einrichtungen anregen.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 7. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 464)

Abschnitt 2 HMuPFördErl 2025 - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms HAUPTSACHE:MUSIK
Redaktionelle Abkürzung
HMuPFördErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22160

Gefördert werden grundsätzlich überregionale, innovative und institutionsverbindende Projekte in ganz Niedersachsen mit einer Laufzeit von einem Jahr, nur in begründeten Ausnahmefällen von maximal zwei Jahren, zur Entwicklung der musikalischen Bildung von Kindern und Jugendlichen in Schulen und Kindertagesstätten. Die Projekte können von der Breitenförderung, z. B. dem Klassenmusizierunterricht, bis hin zur Begabungsförderung reichen und in fachlicher Kooperation zwischen der schulischen Musikpädagogik und außerschulischen Institutionen erfolgen. Zuwendungsfähig sind auch Fortbildungen für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, die Projekte mit der in Satz 1 genannten Zielgruppe durchführen.

Wünschenswert ist, die Kooperationsprojekte in bestehende musikpädagogische Netzwerke einzubinden, z. B. die regionalen Kontaktstellen Musik, um Synergieeffekte zu nutzen und herzustellen zu können.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 7. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 464)

Abschnitt 3 HMuPFördErl 2025 - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms HAUPTSACHE:MUSIK
Redaktionelle Abkürzung
HMuPFördErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22160

3.1 Zuwendungsempfänger sind der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. und seine angeschlossenen Verbände sowie sonstige niedersächsische musikpädagogische Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Zuwendungsempfänger und verantwortliche Projektträger sollen in der Regel gemeinwohlorientierte Institutionen sein. Dies schließt nicht aus, dass innerhalb eines Projekts Einnahmen erzielt werden dürfen, die für die Finanzierung des Projekts genutzt werden.

3.2 Sofern der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. Erstempfänger ist, darf dieser die Zuwendungen im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO in privatrechtlicher Form an seine angeschlossenen Verbände, die regionalen Musikschulen sowie sonstige musikpädagogische Einrichtungen als Letztempfänger weiterleiten, wenn diese Dritten Ausführende des Projekts sind. Der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. trägt in diesen Fällen die Verantwortung dafür, dass der Letztempfänger die weitergeleiteten Mittel zweckentsprechend verwendet.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 7. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 464)

Abschnitt 4 HMuPFördErl 2025 - Bewilligungsvoraussetzungen

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms HAUPTSACHE:MUSIK
Redaktionelle Abkürzung
HMuPFördErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22160

Zur Durchführung der Projekte sind qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzusetzen. In erster Linie sollen staatlich geprüfte Musikpädagoginnen und Musikpädagogen, Musiklehrerinnen und Musiklehrer eingesetzt werden. Insbesondere Lehrkräfte an Musikschulen und Mitglieder des "Deutschen Tonkünstlerverbandes" erfüllen diese Voraussetzungen. Darüber hinaus kommen auch vom Landesmusikrat lizenzierte Übungsleiterinnen und Übungsleiter in Betracht.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 7. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 464)