Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

Abschnitt 3 HMuPFördErl 2025 - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms HAUPTSACHE:MUSIK
Redaktionelle Abkürzung
HMuPFördErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22160

3.1 Zuwendungsempfänger sind der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. und seine angeschlossenen Verbände sowie sonstige niedersächsische musikpädagogische Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Zuwendungsempfänger und verantwortliche Projektträger sollen in der Regel gemeinwohlorientierte Institutionen sein. Dies schließt nicht aus, dass innerhalb eines Projekts Einnahmen erzielt werden dürfen, die für die Finanzierung des Projekts genutzt werden.

3.2 Sofern der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. Erstempfänger ist, darf dieser die Zuwendungen im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO in privatrechtlicher Form an seine angeschlossenen Verbände, die regionalen Musikschulen sowie sonstige musikpädagogische Einrichtungen als Letztempfänger weiterleiten, wenn diese Dritten Ausführende des Projekts sind. Der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. trägt in diesen Fällen die Verantwortung dafür, dass der Letztempfänger die weitergeleiteten Mittel zweckentsprechend verwendet.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 7. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 464)