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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

Abschnitt 6 HMuPFördErl 2025 - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms HAUPTSACHE:MUSIK
Redaktionelle Abkürzung
HMuPFördErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22160

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg.

6.3 Der Förderantrag ist vom Zuwendungsempfänger bis zum 15. November eines Jahres für Projekte im Folgejahr zu stellen und schriftlich in einfacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde entsprechend dem Muster auf der Webseite https://hauptsache-musik.org/category/foerderung/ sowie zusätzlich per E-Mail an das MK zur Weiterleitung an die Mitglieder der Fachkommission HAUPTSACHE:MUSIK einzureichen. Die Kommission, bestehend aus Vertretungen von Musikverbänden, Universitäten, Musikhochschule, Musik-Fachberatung und Vertretung der RLSB, prüft die Anträge und erarbeitet einen Vorschlag zur Förderung. Im Fall einer Weiterleitung der Zuwendung gemäß Nummer 3.2 wird der Förderantrag vom Zuwendungsempfänger auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger gestellt.

6.4 Die Bewilligung erfolgt auf der Basis der Beschlüsse der Fachkommission HAUPTSACHE:MUSIK. Diese tagt spätestens am 31. Januar eines Jahres und entscheidet in ihrer Sitzung über die grundsätzliche Zuwendungsfähigkeit und ggf. über die jeweilige Priorität der vorliegenden Förderanträge.

6.5 Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO kann bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Aus dessen Genehmigung kann kein Anspruch auf eine Bewilligung hergeleitet werden. Wurde ein vorzeitiger Vorhabenbeginn genehmigt, kann bereits vor Erhalt des Bewilligungsbescheides mit dem Projekt begonnen werden.

6.6 Die Projekte sind grundsätzlich innerhalb des Bewilligungszeitraumes durchzuführen. Die Mittel müssen bis zum 31. Oktober (Ende des Bewilligungszeitraumes) verwendet und das Projekt bis zum 30. November abgerechnet werden. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes über dieses Datum hinaus ist in begründeten Einzelfällen möglich.

6.7 Für Zuwendungen bis zur Höhe von 15 000 EUR wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen, ein Zwischennachweis ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Die Vordrucke für den Verwendungsnachweis nebst Anlage und den Mittelabruf werden ebenfalls auf der o. g. Webseite zur Verfügung gestellt.

Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 6.1 AnBest-P innerhalb von einem Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 7. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 464)