StrHHEErl,NI - Strukturhilfen Helmstedt-Erlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Strukturwandels im ehemaligen Braunkohlerevier Helmstedt (Strukturhilfen Helmstedt)

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Strukturwandels im ehemaligen Braunkohlerevier Helmstedt (Strukturhilfen Helmstedt)
Redaktionelle Abkürzung
StrHHEErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

Erl. d. MW v. 15. 8. 2022 - 35-46105 -

Vom 15. August 2022 (Nds. MBl. S. 1271)

Zuletzt geändert durch Erl. vom 7. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 264)

- VORIS 28010 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen BeihilferechtsAnlage

Außer Kraft am 1. Januar 2040 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 15. August 2022 (Nds. MBl. S. 1271)

Abschnitt 1 StrHHEErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Strukturwandels im ehemaligen Braunkohlerevier Helmstedt (Strukturhilfen Helmstedt)
Redaktionelle Abkürzung
StrHHEErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

1.1 Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung wirtschaftlichen Wachstums unterstützt der Bund das Land Niedersachsen im Rahmen seiner Zuständigkeit und stellt ihm bis einschließlich 2038 finanzielle Mittel für das ehemaligen Braunkohlerevier Helmstedt zur Verfügung. Das Land gewährt diese Mittel nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-GK zu § 44 LHO als Zuwendungen. Zweck der Förderung sind die Bewältigung des Strukturwandels und Sicherung der Beschäftigung im Zuge der Beendigung der Verstromung von Braunkohle im Fördergebiet.

1.2 Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt entsprechend den Regelungen

  1. a)

    des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG),

  2. b)

    der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Strukturhilfen gemäß Kapitel 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 9. 8. 2021 (Verwaltungsvereinbarung),

  3. c)

    der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-Gk, ANBest-P),

  4. d)

    der beihilferechtlichen Bestimmungen gemäß der Anlage

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Fördergebiet ist der Landkreis Helmstedt.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Bund stellt dem Land Fördermittel in drei Förderperioden zur Verfügung:

  • Förderperiode 1: 2021 bis 2026,

  • Förderperiode 2: 2027 bis 2032,

  • Förderperiode 3: 2033 bis 2038.

Außer Kraft am 1. Januar 2040 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 15. August 2022 (Nds. MBl. S. 1271)

Abschnitt 2 StrHHEErl - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Strukturwandels im ehemaligen Braunkohlerevier Helmstedt (Strukturhilfen Helmstedt)
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StrHHEErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

2.1 Die Zuwendung wird für Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur insbesondere in folgenden Bereichen gewährt:

2.1.1
wirtschaftsnahe Infrastruktur, insbesondere Erwerb und Herrichtung von Flächen für Unternehmen sowie die energetische Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der Kohleverstromung zur Verfügung stehenden Gebäuden zur Nachnutzung,

2.1.2
Verkehr, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sowie Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs,

2.1.3
öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen, insbesondere Ausbau von Einrichtungen für Kinder- und Jugendliche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie altersgerechter Umbau und Barriereabbau,

2.1.4
Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung,

2.1.5
Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur,

2.1.6
touristische Infrastruktur,

2.1.7
Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung,

2.1.8
Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitionen zur energetischen Sanierung von Infrastrukturen, zur Bodensanierung und zum Lärmschutz,

2.1.9
Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Aufforstung; die Verpflichtungen des Unternehmers nach Bergrecht bleiben unberührt.

2.2 Förderfähig sind auch Investitionen, bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgabe über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für die Ausgaben des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren als Öffentlich Private Partnerschaft (Vorabfinanzierungs-ÖPP).

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

2.3.1
bei wirtschaftsnaher Infrastruktur Investitionen für öffentliche Verkehrswege,

2.3.2
Verkehrsinvestitionen im Bereich von Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen,

2.3.3
nicht investive Maßnahmen. Eine Förderung über andere Bundesprogramme ist möglich.

Außer Kraft am 1. Januar 2040 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 15. August 2022 (Nds. MBl. S. 1271)

Abschnitt 3 StrHHEErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Strukturwandels im ehemaligen Braunkohlerevier Helmstedt (Strukturhilfen Helmstedt)
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

3.1 Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich der Landkreis Helmstedt. Kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden können ebenso Träger von Maßnahmen sein.

3.2 Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit kommunalen Trägern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt sind, und dies vom Finanzamt anerkannt ist. Träger können auch juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder öffentliche Aufgaben in einem der unter Nummer 2 genannten Förderbereiche erfüllen. Die Zuwendungsempfänger können sich bei der Umsetzung des Vorhabens im Rahmen einer geeigneten Rechtsbeziehung eines Privaten bedienen.

Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen bzw. steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen. Bei der Auswahl der Gewerbebetriebe sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften zu wahren.

Außer Kraft am 1. Januar 2040 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 15. August 2022 (Nds. MBl. S. 1271)

Abschnitt 4 StrHHEErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Strukturwandels im ehemaligen Braunkohlerevier Helmstedt (Strukturhilfen Helmstedt)
Redaktionelle Abkürzung
StrHHEErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

4.1 Förderfähigkeit

Der Antrag ist förderfähig, wenn alle Fördervoraussetzungen vorliegen und eine zustimmende Bewertung der Strukturkommission Helmstedt vorliegt. Förderfähig sind nur Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen und für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach den Anforderungen des § 7 LHO durchgeführt worden sind.

4.2 Förderwürdigkeit

Für die Beurteilung der Förderwürdigkeit der Anträge soll die Bewilligungsstelle folgende Qualitätskriterien zugrunde legen:

4.2.1
Schaffung und Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen im Fördergebiet,

4.2.2
Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes im Fördergebiet,

4.2.3
Nutzbarkeit der Investitionen unter Berücksichtigung künftiger demografischer Entwicklungen,

4.2.4
Vereinbarkeit der Investitionen mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.

4.3 Zusätzlichkeit

Zuwendungen werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Eine Investition ist nicht zusätzlich, wenn ihre Finanzierung Bestandteil eines bereits beschlossenen Haushalts ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2040 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 15. August 2022 (Nds. MBl. S. 1271)