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  • ab 15.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 StrHHEErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Strukturwandels im ehemaligen Braunkohlerevier Helmstedt (Strukturhilfen Helmstedt)
Redaktionelle Abkürzung
StrHHEErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

6.1 Die Zweckbindungsfrist beträgt für bauliche Anlagen 15 Jahre, bei Ausstattungen und Geräten 5 Jahre. Der Zeitraum beginnt mit Vorlage des Verwendungsnachweises und endet zum 31. Dezember des letzten Jahres der Zweckbindungsfrist.

6.2 Die Bewilligungsstelle gibt dem Zuwendungsempfänger auf, auf die Förderung durch den Bund z. B. auf Bauschildern und nach Fertigstellung in geeigneter Weise hinzuweisen.

6.3 Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofs nach Artikel 114 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 der BHO sowie die Prüfrechte des LRH i. S. des § 91 LHO bleiben unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2040 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 15. August 2022 (Nds. MBl. S. 1271)