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  • ab 15.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 StrHHEErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Strukturwandels im ehemaligen Braunkohlerevier Helmstedt (Strukturhilfen Helmstedt)
Redaktionelle Abkürzung
StrHHEErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

2.1 Die Zuwendung wird für Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur insbesondere in folgenden Bereichen gewährt:

2.1.1
wirtschaftsnahe Infrastruktur, insbesondere Erwerb und Herrichtung von Flächen für Unternehmen sowie die energetische Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der Kohleverstromung zur Verfügung stehenden Gebäuden zur Nachnutzung,

2.1.2
Verkehr, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sowie Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs,

2.1.3
öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen, insbesondere Ausbau von Einrichtungen für Kinder- und Jugendliche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie altersgerechter Umbau und Barriereabbau,

2.1.4
Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung,

2.1.5
Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur,

2.1.6
touristische Infrastruktur,

2.1.7
Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung,

2.1.8
Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitionen zur energetischen Sanierung von Infrastrukturen, zur Bodensanierung und zum Lärmschutz,

2.1.9
Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Aufforstung; die Verpflichtungen des Unternehmers nach Bergrecht bleiben unberührt.

2.2 Förderfähig sind auch Investitionen, bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgabe über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für die Ausgaben des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren als Öffentlich Private Partnerschaft (Vorabfinanzierungs-ÖPP).

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

2.3.1
bei wirtschaftsnaher Infrastruktur Investitionen für öffentliche Verkehrswege,

2.3.2
Verkehrsinvestitionen im Bereich von Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen,

2.3.3
nicht investive Maßnahmen. Eine Förderung über andere Bundesprogramme ist möglich.

Außer Kraft am 1. Januar 2040 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 15. August 2022 (Nds. MBl. S. 1271)