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  • ab 15.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 StrHHEErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Strukturwandels im ehemaligen Braunkohlerevier Helmstedt (Strukturhilfen Helmstedt)
Redaktionelle Abkürzung
StrHHEErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

3.1 Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich der Landkreis Helmstedt. Kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden können ebenso Träger von Maßnahmen sein.

3.2 Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit kommunalen Trägern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt sind, und dies vom Finanzamt anerkannt ist. Träger können auch juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder öffentliche Aufgaben in einem der unter Nummer 2 genannten Förderbereiche erfüllen. Die Zuwendungsempfänger können sich bei der Umsetzung des Vorhabens im Rahmen einer geeigneten Rechtsbeziehung eines Privaten bedienen.

Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen bzw. steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen. Bei der Auswahl der Gewerbebetriebe sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften zu wahren.

Außer Kraft am 1. Januar 2040 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 15. August 2022 (Nds. MBl. S. 1271)