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  • ab 15.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 StrHHEErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Strukturwandels im ehemaligen Braunkohlerevier Helmstedt (Strukturhilfen Helmstedt)
Redaktionelle Abkürzung
StrHHEErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

4.1 Förderfähigkeit

Der Antrag ist förderfähig, wenn alle Fördervoraussetzungen vorliegen und eine zustimmende Bewertung der Strukturkommission Helmstedt vorliegt. Förderfähig sind nur Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen und für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach den Anforderungen des § 7 LHO durchgeführt worden sind.

4.2 Förderwürdigkeit

Für die Beurteilung der Förderwürdigkeit der Anträge soll die Bewilligungsstelle folgende Qualitätskriterien zugrunde legen:

4.2.1
Schaffung und Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen im Fördergebiet,

4.2.2
Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes im Fördergebiet,

4.2.3
Nutzbarkeit der Investitionen unter Berücksichtigung künftiger demografischer Entwicklungen,

4.2.4
Vereinbarkeit der Investitionen mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.

4.3 Zusätzlichkeit

Zuwendungen werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Eine Investition ist nicht zusätzlich, wenn ihre Finanzierung Bestandteil eines bereits beschlossenen Haushalts ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2040 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 15. August 2022 (Nds. MBl. S. 1271)