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  • ab 15.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 StrHHEErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Strukturwandels im ehemaligen Braunkohlerevier Helmstedt (Strukturhilfen Helmstedt)
Redaktionelle Abkürzung
StrHHEErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

1.1 Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung wirtschaftlichen Wachstums unterstützt der Bund das Land Niedersachsen im Rahmen seiner Zuständigkeit und stellt ihm bis einschließlich 2038 finanzielle Mittel für das ehemaligen Braunkohlerevier Helmstedt zur Verfügung. Das Land gewährt diese Mittel nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-GK zu § 44 LHO als Zuwendungen. Zweck der Förderung sind die Bewältigung des Strukturwandels und Sicherung der Beschäftigung im Zuge der Beendigung der Verstromung von Braunkohle im Fördergebiet.

1.2 Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt entsprechend den Regelungen

  1. a)

    des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG),

  2. b)

    der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Strukturhilfen gemäß Kapitel 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 9. 8. 2021 (Verwaltungsvereinbarung),

  3. c)

    der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-Gk, ANBest-P),

  4. d)

    der beihilferechtlichen Bestimmungen gemäß der Anlage

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Fördergebiet ist der Landkreis Helmstedt.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Bund stellt dem Land Fördermittel in drei Förderperioden zur Verfügung:

  • Förderperiode 1: 2021 bis 2026,

  • Förderperiode 2: 2027 bis 2032,

  • Förderperiode 3: 2033 bis 2038.

Außer Kraft am 1. Januar 2040 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 15. August 2022 (Nds. MBl. S. 1271)