(1) Das Fachministerium beruft die Mitglieder der Beiräte.
(2) Zu berufen sind für eine Justizvollzugsanstalt mit
1.
weniger als 300 Plätzen drei Mitglieder,
2.
300 bis 399 Plätzen vier Mitglieder,
3.
400 bis 499 Plätzen fünf Mitglieder,
4.
500 bis 599 Plätzen sechs Mitglieder,
5.
600 bis 699 Plätzen sieben Mitglieder,
6.
700 oder mehr Plätzen acht Mitglieder.
(3) Zu berufen sind für eine Jugendarrestanstalt mit
1.
weniger als 30 Plätzen drei Mitglieder,
2.
30 bis 49 Plätzen vier Mitglieder,
3.
50 bis 69 Plätzen fünf Mitglieder,
4.
70 oder mehr Plätzen sechs Mitglieder.
(4) 1Für die Zahl der Plätze nach den Absätzen 2 und 3 ist maßgebend die am 1. Juli des Jahres, das der Berufung der Mitglieder vorausgeht, für die Anstalt festgesetzte Belegungsfähigkeit. 2Die Mitglieder sollen Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sein, in der die Anstalt
ihren Sitz hat. 3Hat eine Anstalt Standorte in mehreren Gemeinden, so soll mindestens ein Mitglied
aus jeder Gemeinde berufen werden.
(5) 1Das Fachministerium soll Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigen. 2In Anstalten für den Vollzug an Frauen soll mindestens die Hälfte der Mitglieder des Beirats aus Frauen bestehen. 3Die Mitglieder der Beiräte bei Jugendanstalten und Jugendarrestanstalten sollen in der Erziehung junger Menschen erfahren sein.
(6) Das Fachministerium teilt der Vollzugsbehörde die Anzahl der Mitglieder des Beirats und deren Verteilung auf die Gemeinden mit.
(7) 1Auf Verlangen der Vollzugsbehörde unterbreitet der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Gebiet ein Standort der Anstalt liegt, Vorschläge für die Mitglieder des Beirats. 2In den Vorschlägen sollen Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. 3Es sollen mindestens zwei Personen mehr vorgeschlagen werden, als für die Gemeinde jeweils vorgesehen sind. 4Die Vollzugsbehörde leitet die Vorschläge mit einer Stellungnahme an das Fachministerium weiter.
(8) 1Eine zweite Berufung eines Mitglieds ist zulässig. 2Eine dritte und eine weitere Berufung sollen nur erfolgen, wenn sie erforderlich sind.
3Schlägt ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Person für eine dritte oder eine weitere Berufung vor, so hat er oder sie sich zur Erforderlichkeit zu äußern.