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  • ab 01.06.2015 (aktuelle Fassung)

§ 4 JVollzBeirVO - Erste Sitzung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Beiräte bei den Justizvollzugseinrichtungen und den Jugendarrestanstalten (JVollzBeirVO)
Amtliche Abkürzung
JVollzBeirVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

1Der Beirat kommt innerhalb von zwei Monaten nach der Berufung der Mitglieder zu seiner ersten Sitzung zusammen. 2In der Sitzung beschließt er mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.