§ 1 JVollzBeirVO - Regelungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Beiräte bei den Justizvollzugseinrichtungen und den Jugendarrestanstalten (JVollzBeirVO)
- Amtliche Abkürzung
- JVollzBeirVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
Diese Verordnung regelt die Bildung von Beiräten
- 1.
bei den für den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe, der Untersuchungshaft und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmten Anstalten des Landes Niedersachsen (Justizvollzugsanstalten), ausgenommen Anstalten, die ausschließlich für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorgesehen sind, und
- 2.
bei den Jugendarrestanstalten.