§ 4 JVollzBeirVO - Erste Sitzung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Beiräte bei den Justizvollzugseinrichtungen und den Jugendarrestanstalten (JVollzBeirVO)
- Amtliche Abkürzung
- JVollzBeirVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
1Der Beirat kommt innerhalb von zwei Monaten nach der Berufung der Mitglieder zu seiner ersten Sitzung zusammen. 2In der Sitzung beschließt er mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.