§ 3 JVollzBeirVO - Amtszeit, Nachberufung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Beiräte bei den Justizvollzugseinrichtungen und den Jugendarrestanstalten (JVollzBeirVO)
- Amtliche Abkürzung
- JVollzBeirVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) Die Amtszeit des Beirats dauert vier Jahre.
(2) 1Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus einem Beirat aus, so beruft das Fachministerium ein neues Mitglied, wenn dies aufgrund der verbleibenden Amtszeit und der festgesetzten Belegungsfähigkeit angezeigt ist. 2Das neue Mitglied ist aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen (§ 2 Abs. 7) auszuwählen. 3Steht danach eine Person nicht zur Verfügung, so ist entsprechend nach § 2 Abs. 7 zu verfahren.
(3) Wird eine Anstalt Teil einer anderen Anstalt, so werden die Mitglieder des Beirats der eingegliederten Anstalt Mitglieder des Beirats der anderen Anstalt.