Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.06.2015 (aktuelle Fassung)

§ 6 JVollzBeirVO - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Beiräte bei den Justizvollzugseinrichtungen und den Jugendarrestanstalten (JVollzBeirVO)
Amtliche Abkürzung
JVollzBeirVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Die Mitglieder der Beiräte erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Beirats ein Sitzungsgeld in Höhe von 12 Euro je Sitzungstag. 2Sie können statt des Sitzungsgelds eine Entschädigung für Zeitversäumnis, für Nachteile bei der Haushaltsführung und für Verdienstausfall entsprechend den §§ 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes verlangen.

(2) Für die Teilnahme an Tagungen, zu denen das Justizministerium eingeladen hat, wird Sitzungsgeld nach Absatz 1 Satz 1 gezahlt.

(3) Das Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Beirats und die Teilnahme an Tagungen nach Absatz 2 darf insgesamt 144 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4) Die Mitglieder der Beiräte erhalten für Reisen zu Sitzungen des Beirats und zu Tagungen nach Absatz 2 Reisekostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Vorschriften.