StSchStraNI/THZustÜStV,NI - Staatsschutz-Strafsachen Niedersachsen/Thüringen-Zuständigkeitsübertragungs-Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
Redaktionelle Abkürzung
StSchStraNI/THZustÜStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33110

Vom 11. April/5. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 256 - VORIS 33110 -) (1)

Red. Anm.: Verkündet durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. November 2023

Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Niedersächsische Justizministerin,

und

der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Thüringer Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Thüringer Ministerin für Migration, Justiz und Verbraucherschutz,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe folgenden Staatsvertrag:

Nach Artikel 5 Satz 3 tritt der Staatsvertrag am Ersten des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Urkunde und auf die Inbetriebnahme des Hochsicherheitsgebäudes in Celle folgt. Nach Artikel 1 Absatz 3 des Geseztes vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 256) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Satz 3 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Art. 1 StSchStraNI/THZustÜStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
Redaktionelle Abkürzung
StSchStraNI/THZustÜStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33110

(1)

Nach Artikel 5 Satz 3 tritt der Staatsvertrag am Ersten des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Urkunde und auf die Inbetriebnahme des Hochsicherheitsgebäudes in Celle folgt. Nach Artikel 1 Absatz 3 des Geseztes vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 256) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Satz 3 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

1Die in § 120 Abs. 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363), bezeichneten Aufgaben (Staatsschutz-Strafsachen) werden dem Oberlandesgericht Celle für das Gebiet des Freistaates Thüringen übertragen. 2Dies gilt auch für Beschränkungen oder Erweiterungen des in Satz 1 genannten Aufgabenbereichs durch künftiges Bundesrecht.

Art. 2 StSchStraNI/THZustÜStV

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Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
Redaktionelle Abkürzung
StSchStraNI/THZustÜStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33110

(1)

Nach Artikel 5 Satz 3 tritt der Staatsvertrag am Ersten des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Urkunde und auf die Inbetriebnahme des Hochsicherheitsgebäudes in Celle folgt. Nach Artikel 1 Absatz 3 des Geseztes vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 256) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Satz 3 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

1Soweit das Land Niedersachsen in Strafsachen, für die das Oberlandesgericht Celle aufgrund des Artikels 1 zuständig ist oder im Falle der Anklage zuständig gewesen wäre, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten hat, kann es, soweit nicht der Bund zum Ausgleich verpflichtet ist, Erstattung vom Freistaat Thüringen verlangen. 2Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts bezüglich einer die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle begründenden Straftat an die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft in Jena abgegeben wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für in den Verfahren nach Artikel 1 entstandene Personal- und Sachkosten der niedersächsischen Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugseinrichtungen sowie dem Land Niedersachsen entstandene Personal- und Sachkosten durch Einsätze der Polizei. 4Baukostenzuschüsse sind nicht zu leisten. 5Soweit im Fall einer Kostentragungspflicht der oder des Verurteilten von der Strafvollstreckungsbehörde eingezogene Kosten nicht der Bundeskasse verbleiben, stehen sie der Landeskasse des Freistaates Thüringen zu. 6Die Einzelheiten der Erstattung werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung über den Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen geregelt.

Art. 3 StSchStraNI/THZustÜStV

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Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
Redaktionelle Abkürzung
StSchStraNI/THZustÜStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33110

(1)

Nach Artikel 5 Satz 3 tritt der Staatsvertrag am Ersten des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Urkunde und auf die Inbetriebnahme des Hochsicherheitsgebäudes in Celle folgt. Nach Artikel 1 Absatz 3 des Geseztes vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 256) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Satz 3 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages nach Artikel 5 Satz 3 ein vom Generalbundesanwalt abgegebenes Verfahren bei der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft in Jena eingegangen oder ist die öffentliche Klage bei dem Thüringer Oberlandesgericht in Jena erhoben, so verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Art. 4 StSchStraNI/THZustÜStV

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Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
Redaktionelle Abkürzung
StSchStraNI/THZustÜStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33110

(1)

Nach Artikel 5 Satz 3 tritt der Staatsvertrag am Ersten des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Urkunde und auf die Inbetriebnahme des Hochsicherheitsgebäudes in Celle folgt. Nach Artikel 1 Absatz 3 des Geseztes vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 256) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Satz 3 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

1Der Staatsvertrag kann jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals jedoch nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrages gemäß Artikel 5 Satz 3, schriftlich gekündigt werden. 2Im Fall der Kündigung tritt er mit Wirksamwerden der Kündigung außer Kraft. 3Ist zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens ein Verfahren nach Abgabe des Generalbundesanwalts gemäß § 142a Abs. 2 GVG bereits bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle oder dem Oberlandesgericht Celle anhängig, so verbleibt es bei der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle sowie der Erstattungspflicht des Freistaates Thüringen gemäß Artikel 2 Sätze 1 bis 3.