Art. 1 StSchStraNI/THZustÜStV
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
- Redaktionelle Abkürzung
- StSchStraNI/THZustÜStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33110
Nach Artikel 5 Satz 3 tritt der Staatsvertrag am Ersten des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Urkunde und auf die Inbetriebnahme des Hochsicherheitsgebäudes in Celle folgt. Nach Artikel 1 Absatz 3 des Geseztes vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 256) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Satz 3 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
1Die in § 120 Abs. 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363), bezeichneten Aufgaben (Staatsschutz-Strafsachen) werden dem Oberlandesgericht Celle für das Gebiet des Freistaates Thüringen übertragen. 2Dies gilt auch für Beschränkungen oder Erweiterungen des in Satz 1 genannten Aufgabenbereichs durch künftiges Bundesrecht.