Art. 2 StSchStraNI/THZustÜStV
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
- Redaktionelle Abkürzung
- StSchStraNI/THZustÜStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33110
Nach Artikel 5 Satz 3 tritt der Staatsvertrag am Ersten des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Urkunde und auf die Inbetriebnahme des Hochsicherheitsgebäudes in Celle folgt. Nach Artikel 1 Absatz 3 des Geseztes vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 256) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Satz 3 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
1Soweit das Land Niedersachsen in Strafsachen, für die das Oberlandesgericht Celle aufgrund des Artikels 1 zuständig ist oder im Falle der Anklage zuständig gewesen wäre, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten hat, kann es, soweit nicht der Bund zum Ausgleich verpflichtet ist, Erstattung vom Freistaat Thüringen verlangen. 2Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts bezüglich einer die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle begründenden Straftat an die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft in Jena abgegeben wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für in den Verfahren nach Artikel 1 entstandene Personal- und Sachkosten der niedersächsischen Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugseinrichtungen sowie dem Land Niedersachsen entstandene Personal- und Sachkosten durch Einsätze der Polizei. 4Baukostenzuschüsse sind nicht zu leisten. 5Soweit im Fall einer Kostentragungspflicht der oder des Verurteilten von der Strafvollstreckungsbehörde eingezogene Kosten nicht der Bundeskasse verbleiben, stehen sie der Landeskasse des Freistaates Thüringen zu. 6Die Einzelheiten der Erstattung werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung über den Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen geregelt.