Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

Art. 5 StSchStraNI/THZustÜStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
Redaktionelle Abkürzung
StSchStraNI/THZustÜStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33110

(1)

Nach Artikel 5 Satz 3 tritt der Staatsvertrag am Ersten des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Urkunde und auf die Inbetriebnahme des Hochsicherheitsgebäudes in Celle folgt. Nach Artikel 1 Absatz 3 des Geseztes vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 256) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Satz 3 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

1Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt, die den für die Justiz zuständigen Ministerien des Freistaates Thüringen und des Landes Niedersachsen die Hinterlegung der letzten Urkunde mitteilt. 3Der Staatsvertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Urkunde und auf die Inbetriebnahme des Hochsicherheitsgebäudes in Celle folgt. 4Den Tag der Inbetriebnahme des Hochsicherheitsgebäudes in Celle teilt das für Justiz zuständige Ministerium des Landes Niedersachsen dem für die Justiz zuständigen Ministerium des Freistaates Thüringen mit.

Hannover, den 11.04.2023

Für das Land Niedersachsen
Für den Ministerpräsidenten
Die Justizministerin
Wahlmann

Erfurt, den 05.05.2023

Für den Freistaat Thüringen
Der Ministerpräsident
vertreten durch die Ministerin für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Denstädt