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Art. 3 StSchStraNI/THZustÜStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
Redaktionelle Abkürzung
StSchStraNI/THZustÜStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33110

(1)

Nach Artikel 5 Satz 3 tritt der Staatsvertrag am Ersten des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Urkunde und auf die Inbetriebnahme des Hochsicherheitsgebäudes in Celle folgt. Nach Artikel 1 Absatz 3 des Geseztes vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 256) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Satz 3 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages nach Artikel 5 Satz 3 ein vom Generalbundesanwalt abgegebenes Verfahren bei der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft in Jena eingegangen oder ist die öffentliche Klage bei dem Thüringer Oberlandesgericht in Jena erhoben, so verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.