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Art. 4 StSchStraNI/THZustÜStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
Redaktionelle Abkürzung
StSchStraNI/THZustÜStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33110

(1)

Nach Artikel 5 Satz 3 tritt der Staatsvertrag am Ersten des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Urkunde und auf die Inbetriebnahme des Hochsicherheitsgebäudes in Celle folgt. Nach Artikel 1 Absatz 3 des Geseztes vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 256) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Satz 3 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

1Der Staatsvertrag kann jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals jedoch nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrages gemäß Artikel 5 Satz 3, schriftlich gekündigt werden. 2Im Fall der Kündigung tritt er mit Wirksamwerden der Kündigung außer Kraft. 3Ist zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens ein Verfahren nach Abgabe des Generalbundesanwalts gemäß § 142a Abs. 2 GVG bereits bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle oder dem Oberlandesgericht Celle anhängig, so verbleibt es bei der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle sowie der Erstattungspflicht des Freistaates Thüringen gemäß Artikel 2 Sätze 1 bis 3.