AVO-Justiz-JWD-AV,NI - AVO-Justiz-JWD-Allgemeine Verfügung

Durchführung der Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD)

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD)
Redaktionelle Abkürzung
AVO-Justiz-JWD-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31350

AV. d. MJ v. 6.12.2012 (2370 - 106.33)

Vom 6. Dezember 2012 (Nds. Rpfl. 2013 S. 12)

- VORIS 31350 -

Bezug:
AV d. MJ v. 30.1.1996 (Nds. Rpfl. S. 23), zuletzt geändert durch AV d. MJ v. 24.7.2002 (Nds. Rpfl. S. 225)

Zur Durchführung der Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD) vom 20.11.2012 (Nds. Rpfl. S. 492) wird bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Einstellung in den Vorbereitungsdienst1
Leitung der Ausbildung2
Inhalt der Ausbildung3
Aufsichtsarbeiten4
Feststellung der Befähigung5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten6

Abschnitt 1 AVO-Justiz-JWD-AV - 1. Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD)
Redaktionelle Abkürzung
AVO-Justiz-JWD-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31350

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Einstellungsvoraussetzungen des Beamtenstatusgesetzes, des Niedersächsischen Beamtengesetzes und der Niedersächsischen Laufbahnverordnung erfüllt und nachweist, dass er die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche gesundheitliche Eignung, als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter das für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung besitzt.

(2) 1Vor der Einstellung sind vorzulegen

  • ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf und ein Lichtbild,

  • eine Geburtsurkunde,

  • das Abschlusszeugnis der Hauptschule oder ein Zeugnis über einen entsprechenden Bildungsstand,

  • Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,

  • eine Erklärung zur Staatsangehörigkeit,

  • eine Erklärung, ob und welche Schulden die Bewerberin oder der Bewerber hat,

  • eine Erklärung, ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

  • ein Führungszeugnis,

  • ein amtsärztliches Zeugnis.

2Bewerberinnen und Bewerber aus dem Geschäftsbereich des Justizministeriums reichen die Anträge auf dem Dienstweg ein. 3Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. 4Die Leitung der Beschäftigungsbehörde hat sich eingehend über die Bewerberin oder den Bewerber zu äußern.

Abschnitt 2 AVO-Justiz-JWD-AV - 2. Leitung der Ausbildung

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Durchführung der Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD)
Redaktionelle Abkürzung
AVO-Justiz-JWD-AV,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31350

(1) Das OLG Celle bestimmt Ort und Zeitpunkt der fachtheoretischen Ausbildung und bestellt nach § 4 Abs. 3 AVO-Justiz-JWD eine Leiterin oder einen Leiter für die fachtheoretische Ausbildung sowie die Lehrkräfte.

(2) Die Leitung der berufspraktischen Ausbildung übernimmt die Geschäftsleitung oder eine andere Beamtin oder ein anderer Beamter, die die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz besitzen.

(3) Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird geeigneten Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes übertragen.

Abschnitt 3 AVO-Justiz-JWD-AV - 3. Inhalt der Ausbildung

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Durchführung der Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD)
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31350

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind insbesondere mit dem Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst sowie dem Außen- und Innendienst vertraut zu machen.

(2) 1Die berufspraktische Ausbildung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit findet bei einem Amtsgericht, einem Landgericht, einem Oberlandesgericht oder einer Staatsanwaltschaft statt. 2Die berufspraktische Ausbildung bei den Fachgerichtsbarkeiten erfolgt ausschließlich bei der späteren Beschäftigungsbehörde.

(3) 1Jede Anwärterin und jeder Anwärter wird einer Ausbildungsstelle für die berufspraktische Ausbildung zugewiesen, an der sie mindestens vier Monate ausgebildet werden. 2Mindestens weitere zwei Wochen müssen für eine Hospitation genutzt werden. 3Diese verpflichtende Hospitation muss an einem Gericht stattfinden, das nicht identisch ist mit der Ausbildungsstelle und bei dem die Anwärterinnen und Anwärter an sicherheitsrelevanten Tätigkeiten (vor allem Vorführungen) teilnehmen können. 4Über den Zeitraum der verpflichtenden Hospitation hinaus sind weitere Hospitationen an anderen Gerichten und Behörden (Justizvollzugsanstalt, Polizei, Behörden ohne sicherheitsrelevanten Bezug) möglich.

(4) Das Justizministerium erstellt unter Beteiligung der Leiterin oder des Leiters für die fachtheoretische Ausbildung und der Ausbildungsbehörden Ausbildungspläne, in denen die Ausbildungsinhalte für die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung festgelegt werden.

Abschnitt 4 AVO-Justiz-JWD-AV - 4. Aufsichtsarbeiten

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Durchführung der Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD)
Redaktionelle Abkürzung
AVO-Justiz-JWD-AV,NI
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31350

(1) 1Die Aufsichtsarbeiten werden vom OLG Celle gestellt. 2Die Themen sind den Aufgabengebieten des Justizwachtmeisterdienstes zu entnehmen. 3Auf Besonderheiten der Fachgerichtsbarkeiten ist Rücksicht zu nehmen. 4Mit den Aufsichtsarbeiten soll nicht das schriftliche Ausdrucksvermögen, sondern der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse festgestellt werden.

(2) 1Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder einen sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit gehindert, so hat sie oder er dies der Leiterin oder dem Leiter der fachtheoretischen Ausbildung unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein amtsärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Die Leiterin oder der Leiter der fachtheoretischen Ausbildung stellt fest, ob eine von der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zu vertretene Verhinderung vorliegt. 3Liegt eine von der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zu vertretene Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Aufsichtsarbeit als nicht angefertigt.

(3) Liefert eine Anwärterin oder ein Anwärter eine Aufsichtsarbeit ohne Vorliegen eines Grundes nach Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt die Aufsichtsarbeit als mit "ungenügend (6)" - 0 Punkte - bewertet.

(4) 1Versucht eine Anwärterin oder ein Anwärter, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt sie oder er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Aufsichtsarbeit in der Regel mit "ungenügend (6)" - 0 Punkte - bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung der Aufsichtsarbeit aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3In besonders schweren Fällen kann die fachtheoretische Ausbildung für nicht bestanden erklärt werden. 4Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes entscheidet die Leiterin oder der Leiter der fachtheoretischen Ausbildung.

(5) Anwärterinnen und Anwärter, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Aufsichtsarbeit ausgeschlossen werden.