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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 AVO-Justiz-JWD-AV - 3. Inhalt der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD)
Redaktionelle Abkürzung
AVO-Justiz-JWD-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31350

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind insbesondere mit dem Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst sowie dem Außen- und Innendienst vertraut zu machen.

(2) 1Die berufspraktische Ausbildung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit findet bei einem Amtsgericht, einem Landgericht, einem Oberlandesgericht oder einer Staatsanwaltschaft statt. 2Die berufspraktische Ausbildung bei den Fachgerichtsbarkeiten erfolgt ausschließlich bei der späteren Beschäftigungsbehörde.

(3) 1Jede Anwärterin und jeder Anwärter wird einer Ausbildungsstelle für die berufspraktische Ausbildung zugewiesen, an der sie mindestens vier Monate ausgebildet werden. 2Mindestens weitere zwei Wochen müssen für eine Hospitation genutzt werden. 3Diese verpflichtende Hospitation muss an einem Gericht stattfinden, das nicht identisch ist mit der Ausbildungsstelle und bei dem die Anwärterinnen und Anwärter an sicherheitsrelevanten Tätigkeiten (vor allem Vorführungen) teilnehmen können. 4Über den Zeitraum der verpflichtenden Hospitation hinaus sind weitere Hospitationen an anderen Gerichten und Behörden (Justizvollzugsanstalt, Polizei, Behörden ohne sicherheitsrelevanten Bezug) möglich.

(4) Das Justizministerium erstellt unter Beteiligung der Leiterin oder des Leiters für die fachtheoretische Ausbildung und der Ausbildungsbehörden Ausbildungspläne, in denen die Ausbildungsinhalte für die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung festgelegt werden.