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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 AVO-Justiz-JWD-AV - 2. Leitung der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD)
Redaktionelle Abkürzung
AVO-Justiz-JWD-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31350

(1) Das OLG Celle bestimmt Ort und Zeitpunkt der fachtheoretischen Ausbildung und bestellt nach § 4 Abs. 3 AVO-Justiz-JWD eine Leiterin oder einen Leiter für die fachtheoretische Ausbildung sowie die Lehrkräfte.

(2) Die Leitung der berufspraktischen Ausbildung übernimmt die Geschäftsleitung oder eine andere Beamtin oder ein anderer Beamter, die die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz besitzen.

(3) Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird geeigneten Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes übertragen.