Abschnitt 4 AVO-Justiz-JWD-AV - 4. Aufsichtsarbeiten
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD)
- Redaktionelle Abkürzung
- AVO-Justiz-JWD-AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31350
(1) 1Die Aufsichtsarbeiten werden vom OLG Celle gestellt. 2Die Themen sind den Aufgabengebieten des Justizwachtmeisterdienstes zu entnehmen. 3Auf Besonderheiten der Fachgerichtsbarkeiten ist Rücksicht zu nehmen. 4Mit den Aufsichtsarbeiten soll nicht das schriftliche Ausdrucksvermögen, sondern der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse festgestellt werden.
(2) 1Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder einen sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit gehindert, so hat sie oder er dies der Leiterin oder dem Leiter der fachtheoretischen Ausbildung unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein amtsärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Die Leiterin oder der Leiter der fachtheoretischen Ausbildung stellt fest, ob eine von der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zu vertretene Verhinderung vorliegt. 3Liegt eine von der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zu vertretene Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Aufsichtsarbeit als nicht angefertigt.
(3) Liefert eine Anwärterin oder ein Anwärter eine Aufsichtsarbeit ohne Vorliegen eines Grundes nach Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt die Aufsichtsarbeit als mit "ungenügend (6)" - 0 Punkte - bewertet.
(4) 1Versucht eine Anwärterin oder ein Anwärter, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt sie oder er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Aufsichtsarbeit in der Regel mit "ungenügend (6)" - 0 Punkte - bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung der Aufsichtsarbeit aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3In besonders schweren Fällen kann die fachtheoretische Ausbildung für nicht bestanden erklärt werden. 4Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes entscheidet die Leiterin oder der Leiter der fachtheoretischen Ausbildung.
(5) Anwärterinnen und Anwärter, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Aufsichtsarbeit ausgeschlossen werden.