Abschnitt 1 AVO-Justiz-JWD-AV - 1. Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD)
- Redaktionelle Abkürzung
- AVO-Justiz-JWD-AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31350
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Einstellungsvoraussetzungen des Beamtenstatusgesetzes, des Niedersächsischen Beamtengesetzes und der Niedersächsischen Laufbahnverordnung erfüllt und nachweist, dass er die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche gesundheitliche Eignung, als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter das für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung besitzt.
(2) 1Vor der Einstellung sind vorzulegen
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf und ein Lichtbild,
eine Geburtsurkunde,
das Abschlusszeugnis der Hauptschule oder ein Zeugnis über einen entsprechenden Bildungsstand,
Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
eine Erklärung zur Staatsangehörigkeit,
eine Erklärung, ob und welche Schulden die Bewerberin oder der Bewerber hat,
eine Erklärung, ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
ein Führungszeugnis,
ein amtsärztliches Zeugnis.
2Bewerberinnen und Bewerber aus dem Geschäftsbereich des Justizministeriums reichen die Anträge auf dem Dienstweg ein. 3Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. 4Die Leitung der Beschäftigungsbehörde hat sich eingehend über die Bewerberin oder den Bewerber zu äußern.