GesBHebZustRdErl,NI - Gesundheitsberuf Hebamme-Zuständigkeitsrunderlass

Zuständige Behörden für den "Gesundheitsberuf Hebamme" im Hebammenstudium (akademisierte Hebammenausbildung) in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Zuständige Behörden für den "Gesundheitsberuf Hebamme" im Hebammenstudium (akademisierte Hebammenausbildung) in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
GesBHebZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Gem. RdErl. d. MS u. d. MWK v. 3. 3. 2021 - 402-41040/03/1 -

Vom 3. März 2021 (Nds. MBl. S. 444)

- VORIS 21064 -

Bezug:

Gem. RdErl. d. MK, d. MI u. d. MS v. 23. 11. 2004 (Nds. MBl. S. 866)
- VORIS 21064 -

Nach § 64 Abs. 1 HebG bestimmen die Länder die für die Durchführung des HebG zuständigen Behörden. Weiter geregelt werden muss die Begrifflichkeit "zuständige Behörde" auf Basis der am 1. 1. 2020 in Kraft getretenen HebStPrV, vgl. § 71 HebG - Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des MS1
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des MWK2
Übergangsvorschrift3
Schlussbestimmung4

Abschnitt 1 GesBHebZustRdErl - Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des MS

Bibliographie

Titel
Zuständige Behörden für den "Gesundheitsberuf Hebamme" im Hebammenstudium (akademisierte Hebammenausbildung) in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
GesBHebZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1.1 Mit Wirkung vom 1. 1. 2020 ist das LS die zuständige Behörde zur Durchführung des HebG vom 22. 11. 2019 (BGBl. I S. 1759) und der HebStPrV vom 8. 1. 2020 (BGBl. I S. 39).

1.2 Eine Ausnahme davon bilden die im Folgenden genannten Aufgaben, für die das MS die zuständige Behörde ist:

1.2.1
Akkreditierung von Studiengängen, soweit berufsrechtliche Aspekte der Akkreditierung betroffen sind (§ 12 HebG),

1.2.2
Umgang mit Rechtsverstößen (§ 13 Abs. 2 Satz 3 HebG),

1.2.3
Durchführung der staatlichen Prüfung und Vorsitz (§ 25 Abs. 2 und § 26 HebG),

1.2.4
Nachweis der Qualifikationsanforderungen der Praxisanleitung (§ 10 Abs. 2 HebStPrV),

1.2.5
Prüfungsausschuss (§§ 15 und 16 HebStPrV),

1.2.6
Einvernehmen über die Ausstellung des Zeugnisses (§ 35 Abs. 1 HebStPrV),

1.2.7
Festlegung der Prüfungsorte - Eignungsprüfung (§ 45 Abs. 6 HebStPrV),

1.2.8
Festlegung der Prüfungsorte - Kenntnisprüfung (§ 50 Abs. 5 HebStPrV),

1.2.9
Ausnahmeregelungen zur Praxisanleitung (§ 59 Abs. 2 HebStPrV).

Abschnitt 2 GesBHebZustRdErl - Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des MWK

Bibliographie

Titel
Zuständige Behörden für den "Gesundheitsberuf Hebamme" im Hebammenstudium (akademisierte Hebammenausbildung) in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Das für die Hochschulen zuständige MWK nimmt im Übrigen die Aufsicht nach den §§ 51 und 62 NHG wahr. Im Übrigen unterstützt das MWK die in Nummer 1 benannte zuständige Behörde im Abstimmungsprozess mit den Hochschulen.

Die Hochschulen stellen nach § 35 Abs. 1 HebStPrV das Zeugnis zum Abschluss des Hebammenstudiums aus. Sie stellen hierzu das Einvernehmen mit dem MS als zuständige Behörde in geeigneter Weise her.

Abschnitt 3 GesBHebZustRdErl - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Zuständige Behörden für den "Gesundheitsberuf Hebamme" im Hebammenstudium (akademisierte Hebammenausbildung) in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
GesBHebZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Für die fachschulische Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. 12. 2022 begonnen wurde oder wird, ist bis zum 31. 12. 2027 die HebAPrV i. V. m. dem HebG in der bis zum 31. 12. 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

Die zuständige Behörde regelt Nummer 1.4 des Bezugserlasses.

Abschnitt 4 GesBHebZustRdErl - Schlussbestimmung

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Titel
Zuständige Behörden für den "Gesundheitsberuf Hebamme" im Hebammenstudium (akademisierte Hebammenausbildung) in Niedersachsen
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GesBHebZustRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Dieser Gem. RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2020 in Kraft.

An
das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur
das Niedersächsische Kultusministerium
das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport
das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
die Landeshochschulkonferenz des Landes Niedersachsen