Abschnitt 3 GesBHebZustRdErl - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Zuständige Behörden für den "Gesundheitsberuf Hebamme" im Hebammenstudium (akademisierte Hebammenausbildung) in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- GesBHebZustRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
Für die fachschulische Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. 12. 2022 begonnen wurde oder wird, ist bis zum 31. 12. 2027 die HebAPrV i. V. m. dem HebG in der bis zum 31. 12. 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
Die zuständige Behörde regelt Nummer 1.4 des Bezugserlasses.