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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 GesBHebZustRdErl - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Zuständige Behörden für den "Gesundheitsberuf Hebamme" im Hebammenstudium (akademisierte Hebammenausbildung) in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
GesBHebZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Für die fachschulische Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. 12. 2022 begonnen wurde oder wird, ist bis zum 31. 12. 2027 die HebAPrV i. V. m. dem HebG in der bis zum 31. 12. 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

Die zuständige Behörde regelt Nummer 1.4 des Bezugserlasses.