Abschnitt 2 GesBHebZustRdErl - Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des MWK
Bibliographie
- Titel
- Zuständige Behörden für den "Gesundheitsberuf Hebamme" im Hebammenstudium (akademisierte Hebammenausbildung) in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- GesBHebZustRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
Das für die Hochschulen zuständige MWK nimmt im Übrigen die Aufsicht nach den §§ 51 und 62 NHG wahr. Im Übrigen unterstützt das MWK die in Nummer 1 benannte zuständige Behörde im Abstimmungsprozess mit den Hochschulen.
Die Hochschulen stellen nach § 35 Abs. 1 HebStPrV das Zeugnis zum Abschluss des Hebammenstudiums aus. Sie stellen hierzu das Einvernehmen mit dem MS als zuständige Behörde in geeigneter Weise her.