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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 GesBHebZustRdErl - Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des MWK

Bibliographie

Titel
Zuständige Behörden für den "Gesundheitsberuf Hebamme" im Hebammenstudium (akademisierte Hebammenausbildung) in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
GesBHebZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Das für die Hochschulen zuständige MWK nimmt im Übrigen die Aufsicht nach den §§ 51 und 62 NHG wahr. Im Übrigen unterstützt das MWK die in Nummer 1 benannte zuständige Behörde im Abstimmungsprozess mit den Hochschulen.

Die Hochschulen stellen nach § 35 Abs. 1 HebStPrV das Zeugnis zum Abschluss des Hebammenstudiums aus. Sie stellen hierzu das Einvernehmen mit dem MS als zuständige Behörde in geeigneter Weise her.