PrüfDENRdErl,NI - Prüfungssituationen-digitale Endgeräte-Nutzungsrunderlass

Nutzung eingeführter digitaler Endgeräte in Prüfungssituationen

Bibliographie

Titel
Nutzung eingeführter digitaler Endgeräte in Prüfungssituationen
Redaktionelle Abkürzung
PrüfDENRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 2.11.2020 - 33-83 212/1-02/19 - VORIS 22410 -

Vom 2. November 2020 (SVBl. S. 592)

Bezug:

  1. a)

    Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) vom 19.5.2005 (Nds. GVBl. S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4.9.2018 (Nds. GVBl. S. 186, SVBl. S. 572) - VORIS 22410 -

  2. b)

    Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I) vom 7.4.1994 (Nds. GVBl S. 197), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.5.2016 (Nds. GVBl. S. 89, SVBl. S. 330) - VORIS 224100141 -

  3. c)

    Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 10.6.2009 (Nds. GVBl. S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 31.8.2020 (Nds. GVBl. S. 282) - VORIS 22410 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Vorbemerkung1
Allgemeine Regelungen2
Prüfungen mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung3
Sonstige Prüfungssituationen4
Schlussbestimmungen5
Anforderungen für den Einsatz digitaler Endgeräte in PrüfungssituationenAnlage 1
Verbindliche Hinweise zur Verwendung des Prüfungsmodus:Anlage 2

Abschnitt 1 PrüfDENRdErl - Vorbemerkung

Bibliographie

Titel
Nutzung eingeführter digitaler Endgeräte in Prüfungssituationen
Redaktionelle Abkürzung
PrüfDENRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Bisher wurden unter anderem mit grafikfähigen Taschenrechnern (GTR), mit Taschenrechnern mit einem Computeralgebrasystem (CAS) sowie mit elektronischen Wörterbüchern bereits spezielle digitale Endgeräte als Arbeitsmittel im Unterricht und als zugelassene Hilfsmittel in Prüfungen verwendet. Mit der Einführung von Notebook- und Tablet-Klassen hat sich das Spektrum der unterrichtlich genutzten digitalen Endgeräte erweitert. Für diese eingeführten Geräte gelten die folgenden Regelungen. Als digitale Endgeräte werden im Folgenden universell einsetzbare Geräte bezeichnet, auf denen durch geeignete Softwarelösungen verschiedene der in Prüfungssituationen zugelassenen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden können.

Die Begriffe Prüfung und Prüfungssituationen im Sinne dieses Erlasses umfassen neben den Abschlussprüfungen auch Lern- und Leistungskontrollen jeglicher Art.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 2. November 2020 (SVBl. S. 592)

Abschnitt 2 PrüfDENRdErl - Allgemeine Regelungen

Bibliographie

Titel
Nutzung eingeführter digitaler Endgeräte in Prüfungssituationen
Redaktionelle Abkürzung
PrüfDENRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Für die Nutzung digitaler Endgeräte (wie z. B. Laptops oder Tablets) in Prüfungssituationen gelten folgende Bedingungen:

  • Die Schülerinnen und Schüler werden auf den Einsatz der jeweils zugelassenen Hilfsmittel in den Prüfungen angemessen vorbereitet, d. h., der Umgang mit der jeweiligen Art der Geräte und mit den Programmen bzw. Apps wurde vorher im Unterricht geübt.

  • Die Geräte einer Prüfungsgruppe müssen vergleichbare Leistungsmerkmale aufweisen (u. a. Geschwindigkeit, Benutzerfreundlichkeit). Innerhalb einer Prüfungsgruppe ist als Hilfsmittel das gleiche Programm bzw. die gleiche App zu verwenden.

  • Die Geräte bzw. die als Hilfsmittel verwendeten Programme müssen für Prüfungen in einem Prüfungsmodus verwendet werden können. Entsprechende Anforderungen für den Einsatz digitaler Endgeräte in Prüfungssituationen sind in der Anlage 1 zu diesem Erlass definiert.

Durch eine von Lehrkräften durchgeführte Beaufsichtigung und ggf. durch entsprechende technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler die Geräte während der Prüfung nur im Prüfungsmodus nutzen. Verbindliche Hinweise zur Verwendung des Prüfungsmodus sind der Anlage 2 zu diesem Erlass zu entnehmen.

Für den Einsatz in Prüfungen sind schuleigene Geräte sowie Geräte im Besitz der Schülerinnen und Schüler zulässig.

Die Schulleitung ist für den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung verantwortlich.

Für den Einsatz digitaler Endgeräte in Prüfungen gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 NSchG. Es ist sicherzustellen, dass im Prüfungsmodus keine Zugriffsmöglichkeit auf nicht schulbezogene personenbezogene Daten der Prüflinge besteht.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 2. November 2020 (SVBl. S. 592)

Abschnitt 3 PrüfDENRdErl - Prüfungen mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung

Bibliographie

Titel
Nutzung eingeführter digitaler Endgeräte in Prüfungssituationen
Redaktionelle Abkürzung
PrüfDENRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

In Prüfungen mit landesweit einheitlichen Aufgabenstellungen (z. B. schriftlichen Abiturprüfungen, Abschlussarbeiten im Sekundarbereich I) dürfen digitale Endgeräte grundsätzlich in allen Fächern eingesetzt werden.

Durch Hinweise, die zu der jeweiligen Prüfung veröffentlicht werden, können die Bestimmungen dieses Erlasses konkretisiert werden. Welche Hilfsmittel bzw. Materialien in den einzelnen Teilprüfungen zugelassen sind, ergibt sich ebenfalls aus den Hinweisen zu der jeweiligen Prüfung.

Soweit es sinnvoll erscheint, dürfen grundsätzlich alle zugelassenen Hilfsmittel über ein digitales Endgerät zur Verfügung gestellt werden. Das Verfassen von Prüfungsleistungen direkt am digitalen Endgerät mit abschließendem Ausdruck ist in der Regel nicht vorgesehen.

Darüber hinaus gelten für die Abiturprüfung folgende Regelungen:

Von den beiden alternativen Rechnertechnologien kann Software auf digitalen Endgeräten nur den Taschenrechner mit einem Computeralgebrasystem (CAS), nicht aber den grafikfähigen Taschenrechner (GTR) ersetzen. Sofern für Lerngruppen vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses bereits eine Software als Ersatz für einen grafikfähigen Taschenrechner (GTR) eingeführt worden ist, können in diesen Lerngruppen digitale Endgeräte auch den grafikfähigen Taschenrechner (GTR) ersetzen.

Unter einer angemessenen Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler vor der schriftlichen Abiturprüfung (vgl. Nr. 2 erster Spiegelstrich) ist in der Regel der Einsatz während der gesamten Qualifikationsphase zu verstehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 2. November 2020 (SVBl. S. 592)

Abschnitt 4 PrüfDENRdErl - Sonstige Prüfungssituationen

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Titel
Nutzung eingeführter digitaler Endgeräte in Prüfungssituationen
Redaktionelle Abkürzung
PrüfDENRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Soweit es die Aufgabenstellung zulässt, ist der Einsatz von digitalen Endgeräten in schriftlichen Lern- und Leistungskontrollen, in mündlichen Prüfungen und weiteren Prüfungssituationen in allen Fächern zugelassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 2. November 2020 (SVBl. S. 592)