Anlage 2 PrüfDENRdErl - Verbindliche Hinweise zur Verwendung des Prüfungsmodus:
Bibliographie
- Titel
- Nutzung eingeführter digitaler Endgeräte in Prüfungssituationen
- Redaktionelle Abkürzung
- PrüfDENRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Alle digitalen Endgeräte einer Prüfungsgruppe werden für die Prüfungssituation in einem Prüfungsmodus verwendet. Dabei sind nachstehende Anforderungen zu erfüllen:
Wenn ein Gerät unmittelbar vor oder während der Prüfung nicht einwandfrei im Prüfungsmodus läuft, erhält der betroffene Prüfling ein Ersatzgerät. Eine ausreichende Anzahl von gleichartigen Ersatzgeräten muss durch die Schule für jede Prüfungsgruppe vorgehalten werden.
Falls für die Prüfung eine Niederschrift anzulegen ist, sind während der Prüfung auftretende Probleme dort aufzunehmen.
Geräte, die ohne sofort erkennbaren Grund den Prüfungsmodus verlassen haben, werden für eine mögliche spätere Überprüfung eingezogen, ein Ersatzgerät wird zur Verfügung gestellt. Bei schülereigenen Geräten ist das Einziehen des Gerätes nur mit Zustimmung des Prüflings möglich.
Die Prüflinge sind verpflichtet, technische Probleme unverzüglich der Prüfungsaufsicht zu melden.
Manipulationen am Prüfungsmodus, das vorsätzliche Verlassen des Prüfungsmodus und der nicht erlaubte Versuch einer Kommunikation auf elektronischem Wege stellen einen Täuschungsversuch dar (vgl. § 21 der Bezugsverordnung zu a), § 36 der Bezugsverordnung zu b) bzw. § 15 der Bezugsverordnung zu c)) und werden in der Niederschrift festgehalten, falls für die Prüfung eine Niederschrift anzulegen ist.
Digitale Endgeräte dürfen während der Prüfung nicht aus dem Prüfungsraum entfernt werden. Falls die Aufgabenstellung bzw. der Prüfungsablauf dies erfordern, können die beaufsichtigenden Lehrkräfte Ausnahmen zulassen.
Falls für die Prüfung eine Niederschrift anzulegen ist, muss die verwendete Technologie (z. B. "schülereigene Laptops mit Betriebssystem X") dort vermerkt werden.
In Fällen einer Erleichterung der äußeren Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich) gilt: Die ggf. auf einem digitalen Endgerät erstellte Prüfungsleistung ist am Ende der Bearbeitungszeit auszudrucken. Der Prüfling autorisiert den Computerausdruck. Der Computerausdruck ist von der Schule (nicht vom Prüfling) zu erstellen, so dass unmittelbar nach dem Ende der Prüfung der unterschriebene Ausdruck abgegeben werden kann. Nur der autorisierte Ausdruck ist Bestandteil der Prüfungsarbeit; die elektronische Version (Datei) wird nicht zur Korrektur oder Bewertung herangezogen.
Weitere Hinweise
Liste der Hilfsmittel, die prinzipiell in Prüfungen mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung als Programm oder App auf einem digitalen Endgerät zur Verfügung gestellt werden können (Stand: 2.11.2020; Veröffentlichung auf dem Niedersächsischen Bildungsserver)
Taschenrechner (GTR mit Einschränkung bezüglich des Abiturs)
Formelsammlung
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Niedersächsische Verfassung ohne ergänzende Kommentare
Schulatlas
(elektronische) Wörterbücher
Bibel
Fremdwörterlexikon
Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung
Weitere Informationen und Aktualisierungen: pruefung-digital.nibis.de oder QR-Code:
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 2. November 2020 (SVBl. S. 592)