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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 PrüfDENRdErl - Prüfungen mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung

Bibliographie

Titel
Nutzung eingeführter digitaler Endgeräte in Prüfungssituationen
Redaktionelle Abkürzung
PrüfDENRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

In Prüfungen mit landesweit einheitlichen Aufgabenstellungen (z. B. schriftlichen Abiturprüfungen, Abschlussarbeiten im Sekundarbereich I) dürfen digitale Endgeräte grundsätzlich in allen Fächern eingesetzt werden.

Durch Hinweise, die zu der jeweiligen Prüfung veröffentlicht werden, können die Bestimmungen dieses Erlasses konkretisiert werden. Welche Hilfsmittel bzw. Materialien in den einzelnen Teilprüfungen zugelassen sind, ergibt sich ebenfalls aus den Hinweisen zu der jeweiligen Prüfung.

Soweit es sinnvoll erscheint, dürfen grundsätzlich alle zugelassenen Hilfsmittel über ein digitales Endgerät zur Verfügung gestellt werden. Das Verfassen von Prüfungsleistungen direkt am digitalen Endgerät mit abschließendem Ausdruck ist in der Regel nicht vorgesehen.

Darüber hinaus gelten für die Abiturprüfung folgende Regelungen:

Von den beiden alternativen Rechnertechnologien kann Software auf digitalen Endgeräten nur den Taschenrechner mit einem Computeralgebrasystem (CAS), nicht aber den grafikfähigen Taschenrechner (GTR) ersetzen. Sofern für Lerngruppen vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses bereits eine Software als Ersatz für einen grafikfähigen Taschenrechner (GTR) eingeführt worden ist, können in diesen Lerngruppen digitale Endgeräte auch den grafikfähigen Taschenrechner (GTR) ersetzen.

Unter einer angemessenen Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler vor der schriftlichen Abiturprüfung (vgl. Nr. 2 erster Spiegelstrich) ist in der Regel der Einsatz während der gesamten Qualifikationsphase zu verstehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 2. November 2020 (SVBl. S. 592)