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  • ab 18.05.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 FISErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der wirtschaftsnahen außeruniversitären Forschungsinfrastruktur im Geschäftsbereich des MW
Redaktionelle Abkürzung
FISErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77300

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "die EU-Grundrechtecharta", "die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive", "die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung" und "die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, das Pariser Klimaabkommen sowie den Grundsatz "der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" (Do no significant harm principle [DNSH])" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten.

6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.

6.5 Soweit die Zuwendung eine staatliche Beihilfe darstellt und auf der Grundlage der AGVO erfolgt, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die jeweiligen besonderen Voraussetzungen des Artikels 26 AGVO, insbesondere auch die Öffnung für mehrere Nutzer (Artikel 26 Abs. 4 AGVO) gegen ein marktgerechtes Entgelt (Artikel 26 Abs. 3 AGVO).

Soweit die Zuwendung eine staatliche Beihilfe darstellt und auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung erfolgt, müssen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Kumulierung, Überwachung). Die Bewilligungsstelle prüft zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus.

6.6 Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1.2 sind darauf hinzuweisen, dass bei nachträglicher Überschreitung der Beihilfeintensität gemäß Artikel 26 Abs. 7 AGVO eine Rückforderung erfolgen kann.

6.7 Bei der Förderung von Infrastrukturen ist im Bescheid ein Zweckbindungszeitraum festzulegen. Der Zweckbindungszeitraum beträgt für geförderte Neu- und Erweiterungsbauten zehn Jahre, für Ausstattungsgegenstände in der Regel fünf Jahre. Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit von Gebäuden und Gegenständen entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten. Die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag nach der Abschlusszahlung.

Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO und § 49 Abs. 3 VwVfG.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 18. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 668)