GebSoNuStrVO,NI - Gebühren Sondernutzung Straßen VO

Verordnung über Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen
Redaktionelle Abkürzung
GebSoNuStrVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

Vom 31. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 48 - VORIS 92100 -)

Aufgrund

des § 8 Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)in der Fassung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4015), in Verbindung mit § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften vom 28. Juni 1999 (Nds. GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. August 2002 (Nds. GVBl. S. 361), und

des § 21 Satz 3 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. September 2002 (Nds. GVBl. S. 378), im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium

wird verordnet:

§ 1 GebSoNuStrVO

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Titel
Verordnung über Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen
Redaktionelle Abkürzung
GebSoNuStrVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

Für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten und an Landesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten werden Sondernutzungsgebühren nach dem Gebührentarif (Anlage) erhoben.

§ 2 GebSoNuStrVO

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Verordnung über Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen
Redaktionelle Abkürzung
GebSoNuStrVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

(1) In dem Gebührentarif sind Jahresbeträge je Kalenderjahr angegeben, soweit anderes nicht bestimmt ist.

(2) Wird eine Sondernutzung, für die im Gebührentarif eine Gebühr als Jahresbetrag bestimmt ist, für mindestens drei und weniger als sechs Monate erlaubt oder genehmigt, so wird nur die Hälfte des Jahresbetrages erhoben. Wird die Sondernutzung für weniger als drei Monate erlaubt oder genehmigt, so wird nur ein Viertel des Jahresbetrages erhoben.

(3) Wird die Erlaubnis oder Genehmigung einer Sondernutzung, für die im Gebührentarif eine Gebühr als Jahresbetrag bestimmt ist, aufgehoben, so wird die Sondernutzungsgebühr nach Maßgabe des Absatzes 2 herabgesetzt.

(4) Ist für eine Sondernutzung eine Gebühr als Tagesbetrag bestimmt, so wird die Gebühr auch dann in voller Höhe erhoben, wenn die Sondernutzung nur an einem Teil des Tages erlaubt oder genehmigt ist oder ausgeübt wird.

§ 3 GebSoNuStrVO

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Titel
Verordnung über Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen
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GebSoNuStrVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

Die Gebühr schuldet, wer die Erlaubnis oder die Genehmigung zur Sondernutzung erhalten hat oder wer die Sondernutzung ohne eine Erlaubnis oder eine Genehmigung ausübt.

§ 4 GebSoNuStrVO

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Verordnung über Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen
Redaktionelle Abkürzung
GebSoNuStrVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der straßenrechtlichen Erlaubnis für die Sondernutzung oder der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 FStrG oder des § 19 Satz 1 NStrG. Wird eine Sondernutzung ohne Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung ausgeübt, so entsteht die Gebührenschuld mit dem Beginn der Sondernutzung.

(2) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei einer Sondernutzung, für die im Gebührentarif eine Gebühr als Jahresbetrag bestimmt ist, wird die Gebühr ab dem zweiten Kalenderjahr der Sondernutzung zum Ende des ersten Quartals des jeweiligen Kalenderjahres fällig.