Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

§ 3 GebSoNuStrVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen
Redaktionelle Abkürzung
GebSoNuStrVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

Die Gebühr schuldet, wer die Erlaubnis oder die Genehmigung zur Sondernutzung erhalten hat oder wer die Sondernutzung ohne eine Erlaubnis oder eine Genehmigung ausübt.