§ 3 GebSoNuStrVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen
- Redaktionelle Abkürzung
- GebSoNuStrVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100
Die Gebühr schuldet, wer die Erlaubnis oder die Genehmigung zur Sondernutzung erhalten hat oder wer die Sondernutzung ohne eine Erlaubnis oder eine Genehmigung ausübt.