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  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

§ 2 GebSoNuStrVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen
Redaktionelle Abkürzung
GebSoNuStrVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

(1) In dem Gebührentarif sind Jahresbeträge je Kalenderjahr angegeben, soweit anderes nicht bestimmt ist.

(2) Wird eine Sondernutzung, für die im Gebührentarif eine Gebühr als Jahresbetrag bestimmt ist, für mindestens drei und weniger als sechs Monate erlaubt oder genehmigt, so wird nur die Hälfte des Jahresbetrages erhoben. Wird die Sondernutzung für weniger als drei Monate erlaubt oder genehmigt, so wird nur ein Viertel des Jahresbetrages erhoben.

(3) Wird die Erlaubnis oder Genehmigung einer Sondernutzung, für die im Gebührentarif eine Gebühr als Jahresbetrag bestimmt ist, aufgehoben, so wird die Sondernutzungsgebühr nach Maßgabe des Absatzes 2 herabgesetzt.

(4) Ist für eine Sondernutzung eine Gebühr als Tagesbetrag bestimmt, so wird die Gebühr auch dann in voller Höhe erhoben, wenn die Sondernutzung nur an einem Teil des Tages erlaubt oder genehmigt ist oder ausgeübt wird.