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  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

§ 4 GebSoNuStrVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen
Redaktionelle Abkürzung
GebSoNuStrVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der straßenrechtlichen Erlaubnis für die Sondernutzung oder der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 FStrG oder des § 19 Satz 1 NStrG. Wird eine Sondernutzung ohne Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung ausgeübt, so entsteht die Gebührenschuld mit dem Beginn der Sondernutzung.

(2) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei einer Sondernutzung, für die im Gebührentarif eine Gebühr als Jahresbetrag bestimmt ist, wird die Gebühr ab dem zweiten Kalenderjahr der Sondernutzung zum Ende des ersten Quartals des jeweiligen Kalenderjahres fällig.