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  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

Anlage GebSoNuStrVO - Gebührentarif für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen
Redaktionelle Abkürzung
GebSoNuStrVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

(zu § 1)

NummerArt der SondernutzungGebühr in EUR
1Zufahrt (§ 8a FStrG oder § 20 NStrG)
1.1von einer Gärtnerei, einem Gartenbau- oder einem Baumschulbetrieb 60 je ha, mindestens jedoch 60 und höchstens 600
1.2von einem gewerblich oder freiberuflich genutzten Grundstück (ausgenommen Grundstücke nur mit Anlagen der öffentlichen Versorgung)60 bis 1.000 je Zufahrt
2Kreuzung einer Straße bei Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs
2.1mit einer Leitung einschließlich des Zubehörs (über- oder unterirdisch), die gewerblichen Zwecken dient,100 bis 400
ausgenommen
a)Leitungen der Unternehmen und Betriebe, die andere Abnehmer mit elektrischer Energie oder Gas versorgen oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, unabhängig davon, ob die Unternehmen und Betriebe einer Genehmigung zur Aufnahme der Energieversorgung bedürfen oder der Genehmigungspflicht nicht unterliegen, jeweils mit Hausanschlüssen,
b)Leitungen der öffentlichen Versorgung für Fernwärme oder Wasser jeweils mit Hausanschlüssen,
c)öffentliche Abwasserleitungen mit Hausanschlüssen sowie
d)sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse, z.B. Fernleitungen für Mineralöl und Mineralölprodukte
2.2mit einer Schienenbahn oder einer Seilbahn, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient, jedoch nicht Anschlussbahnen und diesen gleichgestellte Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
2.2.1höhengleich200 bis 900
2.2.2nicht höhengleich100 bis 400
2.3mit einem Förderband oder einer ähnlichen Fördereinrichtung einschließlich der Masten, Schächte und des sonstigen Zubehörs100 bis 400
2.4mit einem privaten Weg in Form einer Über- oder Unterführung100 bis 400
3Längsverlegung in einer Straße bei Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs
3.1Leitung mit Zubehör (über- und unterirdisch), die gewerblichen Zwecken dient,100 bis 400 je angefangene 100 m
ausgenommen
a)Leitungen der Unternehmen und Betriebe, die andere Abnehmer mit elektrischer Energie oder Gas versorgen oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, unabhängig davon, ob die Unternehmen und Betriebe einer Genehmigung zur Aufnahme der Energieversorgung bedürfen oder der Genehmigungspflicht nicht unterliegen, jeweils mit Hausanschlüssen,
b)Leitungen der öffentlichen Versorgung für Fernwärme oder Wasser jeweils mit Hausanschlüssen,
c)öffentliche Abwasserleitungen mit Hausanschlüssen sowie
d)Anlagen der Straßenbeleuchtung einschließlich Masten
3.2Gleise für eine Schienenbahn, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient200 bis 900 je angefangene 100 m
4Bauliche Anlagen einschließlich Schildern, Pfosten, Masten u.Ä. bei Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs
4.1Werbeanlage, Schild, Transparent oder Fahne zu gewerblichen Zwecken einschließlich Pfosten und Masten,200
ausgenommen Hinweisschilder auf Unfall- und Kfz-Hilfsdienste, Messen, Hotels, Gaststätten und andere Einrichtungen von allgemeinem Interesse
4.2Kiosk, Imbissstand oder ein sonstiger Verkaufsstand, Schaustellungseinrichtung, Verladestelle, Anlage zur Holzabfuhr oder Waage, Baustelleneinrichtung 60 je angefangene 1 qm in Anspruch genommene Verkehrsfläche
5Besondere Veranstaltungen im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 FStrG oder des § 19 Satz 1 NStrG bei Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs
5.1Versuchsfahrt oder motorsportliche Veranstaltung 100 bis 1.000 je Tag
5.2Sonstige Veranstaltung, wenn sie gewerblicher Art ist50 bis 200 je Tag