Anlage GebSoNuStrVO - Gebührentarif für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen
- Redaktionelle Abkürzung
- GebSoNuStrVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100
(zu § 1)
Nummer | Art der Sondernutzung | Gebühr in EUR | |
---|---|---|---|
1 | Zufahrt (§ 8a FStrG oder § 20 NStrG) | ||
1.1 | von einer Gärtnerei, einem Gartenbau- oder einem Baumschulbetrieb | 60 je ha, mindestens jedoch 60 und höchstens 600 | |
1.2 | von einem gewerblich oder freiberuflich genutzten Grundstück (ausgenommen Grundstücke nur mit Anlagen der öffentlichen Versorgung) | 60 bis 1.000 je Zufahrt | |
2 | Kreuzung einer Straße bei Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs | ||
2.1 | mit einer Leitung einschließlich des Zubehörs (über- oder unterirdisch), die gewerblichen Zwecken dient, | 100 bis 400 | |
ausgenommen | |||
a) | Leitungen der Unternehmen und Betriebe, die andere Abnehmer mit elektrischer Energie oder Gas versorgen oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, unabhängig davon, ob die Unternehmen und Betriebe einer Genehmigung zur Aufnahme der Energieversorgung bedürfen oder der Genehmigungspflicht nicht unterliegen, jeweils mit Hausanschlüssen, | ||
b) | Leitungen der öffentlichen Versorgung für Fernwärme oder Wasser jeweils mit Hausanschlüssen, | ||
c) | öffentliche Abwasserleitungen mit Hausanschlüssen sowie | ||
d) | sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse, z.B. Fernleitungen für Mineralöl und Mineralölprodukte | ||
2.2 | mit einer Schienenbahn oder einer Seilbahn, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient, jedoch nicht Anschlussbahnen und diesen gleichgestellte Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes | ||
2.2.1 | höhengleich | 200 bis 900 | |
2.2.2 | nicht höhengleich | 100 bis 400 | |
2.3 | mit einem Förderband oder einer ähnlichen Fördereinrichtung einschließlich der Masten, Schächte und des sonstigen Zubehörs | 100 bis 400 | |
2.4 | mit einem privaten Weg in Form einer Über- oder Unterführung | 100 bis 400 | |
3 | Längsverlegung in einer Straße bei Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs | ||
3.1 | Leitung mit Zubehör (über- und unterirdisch), die gewerblichen Zwecken dient, | 100 bis 400 je angefangene 100 m | |
ausgenommen | |||
a) | Leitungen der Unternehmen und Betriebe, die andere Abnehmer mit elektrischer Energie oder Gas versorgen oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, unabhängig davon, ob die Unternehmen und Betriebe einer Genehmigung zur Aufnahme der Energieversorgung bedürfen oder der Genehmigungspflicht nicht unterliegen, jeweils mit Hausanschlüssen, | ||
b) | Leitungen der öffentlichen Versorgung für Fernwärme oder Wasser jeweils mit Hausanschlüssen, | ||
c) | öffentliche Abwasserleitungen mit Hausanschlüssen sowie | ||
d) | Anlagen der Straßenbeleuchtung einschließlich Masten | ||
3.2 | Gleise für eine Schienenbahn, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient | 200 bis 900 je angefangene 100 m | |
4 | Bauliche Anlagen einschließlich Schildern, Pfosten, Masten u.Ä. bei Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs | ||
4.1 | Werbeanlage, Schild, Transparent oder Fahne zu gewerblichen Zwecken einschließlich Pfosten und Masten, | 200 | |
ausgenommen Hinweisschilder auf Unfall- und Kfz-Hilfsdienste, Messen, Hotels, Gaststätten und andere Einrichtungen von allgemeinem Interesse | |||
4.2 | Kiosk, Imbissstand oder ein sonstiger Verkaufsstand, Schaustellungseinrichtung, Verladestelle, Anlage zur Holzabfuhr oder Waage, Baustelleneinrichtung | 60 je angefangene 1 qm in Anspruch genommene Verkehrsfläche | |
5 | Besondere Veranstaltungen im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 FStrG oder des § 19 Satz 1 NStrG bei Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs | ||
5.1 | Versuchsfahrt oder motorsportliche Veranstaltung | 100 bis 1.000 je Tag | |
5.2 | Sonstige Veranstaltung, wenn sie gewerblicher Art ist | 50 bis 200 je Tag |