Nds. ParaTb-VO,NI - Niedersächsische Paratuberkuloseverordnung

Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder gegen die Paratuberkulose (Nds. ParaTb-VO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder gegen die Paratuberkulose (Nds. ParaTb-VO)
Amtliche Abkürzung
Nds. ParaTb-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

Vom 10. Oktober 2017 (Nds. GVBl. S. 431 - VORIS 78510 -)

Aufgrund des § 38 Abs. 9 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c, Nr. 10 Buchst. a und c, Nr. 11 Buchst. a sowie den Nrn. 12 und 25 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615), in Verbindung mit § 5 Nr. 5a der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2017 (Nds. GVBl. S. 65), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Untersuchungspflicht, Mitteilungspflicht1
Einstellen2
Hygienische Maßnahmen3
Ordnungswidrigkeiten4
Inkrafttreten5

§ 1 Nds. ParaTb-VO - Untersuchungspflicht, Mitteilungspflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder gegen die Paratuberkulose (Nds. ParaTb-VO)
Amtliche Abkürzung
Nds. ParaTb-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

(1) 1Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat eine Probe des Blutes oder der Milch jedes über 24 Monate alten Zuchtrindes mit negativem oder unbekanntem serologischem Status im Abstand von längstens zwölf Monaten durch eine Untersuchungseinrichtung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das Institut für Tiergesundheit der LUFA Nord-West der Landwirtschaftskammer Niedersachsen oder das Tierärztliche Institut der Universität Göttingen serologisch auf Antikörper gegen den Erreger der Paratuberkulose, Mycobacterium avium subspezies paratuberculosis, untersuchen zu lassen. 2An die Stelle der Untersuchung von Einzelproben nach Satz 1 kann die Untersuchung von zwei Bestandsmilchproben aus der Sammelmilch von jeweils höchstens 50 Tieren treten. 3Die Bestandsmilchproben sind im Abstand von drei bis neun Monaten zu nehmen. 4Die zuständige Behörde kann in Bezug auf die Probenahme nach den Sätzen 1 und 2 Anordnungen treffen.

(2) Von der Untersuchungspflicht ausgenommen sind Zuchtrinder eines Mutterkuhbestandes.

(3) Ist bei einer Untersuchung nach Absatz 1 Satz 2 ein serologisch fragliches oder positives Ergebnis festgestellt worden, so hat die Tierhalterin oder der Tierhalter innerhalb von zwei Monaten ab dem Zugang der Mitteilung dieses Ergebnisses eine Probe des Blutes oder der Milch jedes über 24 Monate alten Zuchtrindes des Bestandes durch eine in Absatz 1 Satz 1 genannte Stelle serologisch auf Antikörper gegen den Erreger der Paratuberkulose untersuchen zu lassen.

(4) Werden bei der Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 zwei oder mehr Prozent Reagenten festgestellt, so kann die nächste Untersuchung nicht nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden.

(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter zusätzliche Proben des Blutes oder der Milch einzelner oder aller Zuchtrinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes durch eine in Absatz 1 Satz 1 genannte Stelle serologisch auf Antikörper gegen den Erreger der Paratuberkulose untersuchen lässt, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(6) 1Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat spätestens 14 Tage nach dem Zugang der Mitteilung des Ergebnisses von der untersuchenden Stelle der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer Form die Anzahl und die Art der Proben, das Datum der Probenahme und das Ergebnis der nach den Absätzen 1, 3 und 5 durchgeführten Untersuchungen mitzuteilen. 2Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die untersuchende Stelle die zuständige Behörde unterrichtet und die Untersuchungsergebnisse an die elektronische Datenbank nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 (ABl. EU Nr. L 84 S. 1), übermittelt hat.

§ 2 Nds. ParaTb-VO - Einstellen

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Titel
Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder gegen die Paratuberkulose (Nds. ParaTb-VO)
Amtliche Abkürzung
Nds. ParaTb-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

1In einen Rinderbestand mit Zuchttieren darf ein über 24 Monate altes Zuchtrind nur eingestellt werden, wenn eine Probe des Blutes oder der Milch vor längstens 12 Monaten vor dem Einstellen serologisch mit einem negativen Ergebnis auf Antikörper gegen den Erreger der Paratuberkulose untersucht worden ist. 2Satz 1 gilt nicht für das Einstellen von Zuchtrindern in einen Mutterkuhbestand und nicht für das Einstellen von Zuchtrindern in eine Klinik zum Zweck der tierärztlichen Versorgung. 3Zuchtrinder, die zum Zweck der tierärztlichen Versorgung in eine Klinik eingestellt worden sind und für die ein negatives Ergebnis einer serologischen Untersuchung auf Antikörper gegen den Erreger der Paratuberkulose nicht vorliegt, sind in Quarantäne zu stellen. 4Eine Probe des Blutes oder der Milch eines in Quarantäne gestellten Rindes ist serologisch durch eine in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Stelle auf Antikörper gegen den Erreger der Paratuberkulose untersuchen zu lassen.

§ 3 Nds. ParaTb-VO - Hygienische Maßnahmen

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Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder gegen die Paratuberkulose (Nds. ParaTb-VO)
Amtliche Abkürzung
Nds. ParaTb-VO
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

(1) Hat die Untersuchung einer Probe nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 5 ein positives Ergebnis ergeben, so hat die Tierhalterin oder der Tierhalter in Abstimmung mit einer Tierärztin oder einem Tierarzt einen Plan über Maßnahmen zur Verbesserung der Hygiene, die die Ausbreitung der Paratuberkulose verhindern sollen, zu erstellen und diesen Plan umzusetzen.

(2) 1Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat den Maßnahmenplan innerhalb eines Jahres auf seine Wirksamkeit zu überprüfen und in Abstimmung mit einer Tierärztin oder einem Tierarzt fortzuschreiben. 2Für einen fortgeschriebenen Maßnahmenplan gilt Satz 1 entsprechend. 3Von der weiteren Fortschreibung des Maßnahmenplans kann abgesehen werden, wenn bei zwei aufeinander folgenden Untersuchungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 2 Prozent oder weniger Reagenten festgestellt werden.

§ 4 Nds. ParaTb-VO - Ordnungswidrigkeiten

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Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder gegen die Paratuberkulose (Nds. ParaTb-VO)
Amtliche Abkürzung
Nds. ParaTb-VO
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

1Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 eine Untersuchung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

  2. 2.

    entgegen § 1 Abs. 4 die nächste Untersuchung nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 durchführen lässt,

  3. 3.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 5 zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen § 1 Abs. 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

  5. 5.

    entgegen § 2 Sätze 1 und 2 ein serologisch nicht mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen den Erreger der Paratuberkulose untersuchtes Rind in einen Rinderbestand mit Zuchttieren einstellt.

2Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 32 Abs. 3 TierGesG mit einer Geldbuße bis zu 30 000 Euro geahndet werden.