§ 4 Nds. ParaTb-VO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder gegen die Paratuberkulose (Nds. ParaTb-VO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ParaTb-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
1Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 eine Untersuchung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- 2.
entgegen § 1 Abs. 4 die nächste Untersuchung nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 durchführen lässt,
- 3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 5 zuwiderhandelt,
- 4.
entgegen § 1 Abs. 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 5.
entgegen § 2 Sätze 1 und 2 ein serologisch nicht mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen den Erreger der Paratuberkulose untersuchtes Rind in einen Rinderbestand mit Zuchttieren einstellt.
2Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 32 Abs. 3 TierGesG mit einer Geldbuße bis zu 30 000 Euro geahndet werden.