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  • ab 01.11.2017 (aktuelle Fassung)

§ 2 Nds. ParaTb-VO - Einstellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder gegen die Paratuberkulose (Nds. ParaTb-VO)
Amtliche Abkürzung
Nds. ParaTb-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

1In einen Rinderbestand mit Zuchttieren darf ein über 24 Monate altes Zuchtrind nur eingestellt werden, wenn eine Probe des Blutes oder der Milch vor längstens 12 Monaten vor dem Einstellen serologisch mit einem negativen Ergebnis auf Antikörper gegen den Erreger der Paratuberkulose untersucht worden ist. 2Satz 1 gilt nicht für das Einstellen von Zuchtrindern in einen Mutterkuhbestand und nicht für das Einstellen von Zuchtrindern in eine Klinik zum Zweck der tierärztlichen Versorgung. 3Zuchtrinder, die zum Zweck der tierärztlichen Versorgung in eine Klinik eingestellt worden sind und für die ein negatives Ergebnis einer serologischen Untersuchung auf Antikörper gegen den Erreger der Paratuberkulose nicht vorliegt, sind in Quarantäne zu stellen. 4Eine Probe des Blutes oder der Milch eines in Quarantäne gestellten Rindes ist serologisch durch eine in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Stelle auf Antikörper gegen den Erreger der Paratuberkulose untersuchen zu lassen.