§ 1 Nds. ParaTb-VO - Untersuchungspflicht, Mitteilungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder gegen die Paratuberkulose (Nds. ParaTb-VO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ParaTb-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
(1) 1Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat eine Probe des Blutes oder der Milch jedes über 24 Monate alten Zuchtrindes mit negativem oder unbekanntem serologischem Status im Abstand von längstens zwölf Monaten durch eine Untersuchungseinrichtung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das Institut für Tiergesundheit der LUFA Nord-West der Landwirtschaftskammer Niedersachsen oder das Tierärztliche Institut der Universität Göttingen serologisch auf Antikörper gegen den Erreger der Paratuberkulose, Mycobacterium avium subspezies paratuberculosis, untersuchen zu lassen. 2An die Stelle der Untersuchung von Einzelproben nach Satz 1 kann die Untersuchung von zwei Bestandsmilchproben aus der Sammelmilch von jeweils höchstens 50 Tieren treten. 3Die Bestandsmilchproben sind im Abstand von drei bis neun Monaten zu nehmen. 4Die zuständige Behörde kann in Bezug auf die Probenahme nach den Sätzen 1 und 2 Anordnungen treffen.
(2) Von der Untersuchungspflicht ausgenommen sind Zuchtrinder eines Mutterkuhbestandes.
(3) Ist bei einer Untersuchung nach Absatz 1 Satz 2 ein serologisch fragliches oder positives Ergebnis festgestellt worden, so hat die Tierhalterin oder der Tierhalter innerhalb von zwei Monaten ab dem Zugang der Mitteilung dieses Ergebnisses eine Probe des Blutes oder der Milch jedes über 24 Monate alten Zuchtrindes des Bestandes durch eine in Absatz 1 Satz 1 genannte Stelle serologisch auf Antikörper gegen den Erreger der Paratuberkulose untersuchen zu lassen.
(4) Werden bei der Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 zwei oder mehr Prozent Reagenten festgestellt, so kann die nächste Untersuchung nicht nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden.
(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter zusätzliche Proben des Blutes oder der Milch einzelner oder aller Zuchtrinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes durch eine in Absatz 1 Satz 1 genannte Stelle serologisch auf Antikörper gegen den Erreger der Paratuberkulose untersuchen lässt, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(6) 1Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat spätestens 14 Tage nach dem Zugang der Mitteilung des Ergebnisses von der untersuchenden Stelle der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer Form die Anzahl und die Art der Proben, das Datum der Probenahme und das Ergebnis der nach den Absätzen 1, 3 und 5 durchgeführten Untersuchungen mitzuteilen. 2Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die untersuchende Stelle die zuständige Behörde unterrichtet und die Untersuchungsergebnisse an die elektronische Datenbank nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 (ABl. EU Nr. L 84 S. 1), übermittelt hat.