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  • ab 01.11.2017 (aktuelle Fassung)

§ 3 Nds. ParaTb-VO - Hygienische Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder gegen die Paratuberkulose (Nds. ParaTb-VO)
Amtliche Abkürzung
Nds. ParaTb-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

(1) Hat die Untersuchung einer Probe nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 5 ein positives Ergebnis ergeben, so hat die Tierhalterin oder der Tierhalter in Abstimmung mit einer Tierärztin oder einem Tierarzt einen Plan über Maßnahmen zur Verbesserung der Hygiene, die die Ausbreitung der Paratuberkulose verhindern sollen, zu erstellen und diesen Plan umzusetzen.

(2) 1Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat den Maßnahmenplan innerhalb eines Jahres auf seine Wirksamkeit zu überprüfen und in Abstimmung mit einer Tierärztin oder einem Tierarzt fortzuschreiben. 2Für einen fortgeschriebenen Maßnahmenplan gilt Satz 1 entsprechend. 3Von der weiteren Fortschreibung des Maßnahmenplans kann abgesehen werden, wenn bei zwei aufeinander folgenden Untersuchungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 2 Prozent oder weniger Reagenten festgestellt werden.