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  • ab 01.11.2017 (aktuelle Fassung)

§ 4 Nds. ParaTb-VO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder gegen die Paratuberkulose (Nds. ParaTb-VO)
Amtliche Abkürzung
Nds. ParaTb-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

1Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 eine Untersuchung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

  2. 2.

    entgegen § 1 Abs. 4 die nächste Untersuchung nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 durchführen lässt,

  3. 3.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 5 zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen § 1 Abs. 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

  5. 5.

    entgegen § 2 Sätze 1 und 2 ein serologisch nicht mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen den Erreger der Paratuberkulose untersuchtes Rind in einen Rinderbestand mit Zuchttieren einstellt.

2Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 32 Abs. 3 TierGesG mit einer Geldbuße bis zu 30 000 Euro geahndet werden.